Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.
(1) Das Verzeichnis der Mineralwässer enthält die Angaben, um diese Wässer nach ihrem Standort und ihren Merkmalen zu identifizieren; Änderungen werden in Form von Zusatzverzeichnissen vorgenommen.
(2) Das Verzeichnis der Mineralwässer sowie die Zusatzverzeichnisse werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.