(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auch mittels elektronischer oder sonst wie automatisierter Verfahren durch die Organisationseinheiten der Landesverwaltung hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche jene Maßnahmen zu ergreifen oder voranzutreiben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der im Sinne der Artikel 31, 33 und folgende des Legislativdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, vorgeschriebenen Sicherheitspflichten und Mindestsicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.16)
(2)16)
(3) Der Direktor der Abteilung zentrale Dienste sorgt für die vom Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für den Rechtsinhaber vorgesehenen regelmäßigen Mitteilungen an die Datenschutzbehörde und nimmt die damit zusammenhängenden Koordinierungs- und Aktualisierungspflichten wahr. Zu diesem Zweck wird er auch zu den Maßnahmen angehört, die im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ergreifen sind.
(4) Die Prüfstelle überwacht die ordnungsgemäße Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen.16)