(1) Die Ablehnung, die Einschränkung oder die Verzögerung des formell beantragten Zugangs bedürfen einer Begründung seitens des für das Zugangsverfahren Verantwortlichen, unter genauem Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Feststellung der Gruppen laut Artikel 25 Absätze 2, 4, 5 und 7 des L.G. Nr. 17/1993und des Tatbestandes, aufgrund dessen der Antrag in der eingereichten Form nicht angenommen werden kann.
(2) Die Verzögerung des Zuganges wird dann verfügt, wenn es darum geht, die Interessen laut Artikel 25 Absatz 2 des L.G. Nr. 17/1993vorübergehend zu schützen oder die Belange der Vertraulichkeit der Verwaltung, insbesondere in der vorbereitenden Phase der Maßnahmen, bei Unterlagen zu gewährleisten, deren Kenntnis die Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen könnte.
(3) Im Akt, mit welchem die Verzögerung des Zugangs verfügt wird, ist deren Dauer angegeben.