(1) Das Zugangsrecht wird informell auch über mündliche Anfrage bei der Organisationseinheit ausgeübt, die dafür zuständig ist, den das Verfahren abschließenden Akt hervorzubringen oder ständig aufzubewahren.
(2) Der Betroffene muß die Daten der Unterlage, welche Gegenstand der Anfrage ist, oder die Elemente, welche deren Ausfindigmachung ermöglichen, angeben und, falls notwendig, ein mit dem Gegenstand des Antrages zusammenhängendes Interesse nachweisen, sich ausweisen und, falls notwendig, seine Vertretungsbefugnisse angeben.
(3) Dem Antrag, der unverzüglich und ohne Formalitäten überprüft wird, wird durch die Angabe der Veröffentlichung, in welcher die Nachrichten enthalten sind, durch die Vorlage der Unterlage, damit der Betroffene Notizen machen kann, oder in anderer geeigneter Weise stattgegeben.
(4) Die Anfrage seitens einer öffentlichen Verwaltung wird vom Inhaber des jeweiligen Amtes oder von dem für das Verfahren Verantwortlichen eingebracht.