Kundgemacht im A.Bl. vom 9. März 1993, Nr. 11.
(1) Zweck des Rettungskurses in Fels und Eis ist es, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.