Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Für die Überprüfung des Vorprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Für die Überprüfung des Ausführungsprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9.