Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Sollten Pflegeheime erweitert werden, müssen auf jeden Fall alle Vorschriften, Ausstattungserfordernisse und Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
(2) Sollte der Umbau ein bereits bestehendes Gebäude betreffen, für das gemäß Artikel 39 Ausnahmegenehmigungen in bezug auf einige Baumerkmale erteilt worden sind, so sind allfällige Mängel durch die Erweiterungsarbeiten zu beseitigen; bei Neubauten sind die Vorschriften entsprechend den vorhergehenden Artikeln einzuhalten.
(3) Bei vollständigen oder teilweisen Umbauten sind auf jeden Fall die bestehenden Mindesterfordernisse zu berücksichtigen.