Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Ein Tagespflegeheim enthält mindestens folgende Einrichtungen:
(2) Die Räume für das Sekretariat und die Direktion, die Physiotherapie- und Gymnastikräume, die Eingangshalle, die Bar, der Speisesaal oder die Mensa werden sowohl von Pflege- als auch vom Tagespflegeheim benutzt.