Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Pflegeheime sind möglichst zentral im Siedlungskern zu situieren, damit:
(2) Das Pflegeheim ist an einem klimatisch günstigen Ort, fern von Müllhalden und Abwässerkanälen, von stehenden Gewässern, lärmenden Industrien oder solchen, die lästige oder schädliche Abgase produzieren, zu errichten.
(3) Die Gesamtfläche des Areals beträgt mindestens 700 m² je Bett. Mindestens 15 m² je Bett sind für Parkanlagen und Gärten zur Verfügung zu stellen, und zwar 1 m² je 10 Kubikmeter, wie von den Raumordnungsbestimmungen vorgesehen.
(4) Die Gesamtnettonutzfläche des Gebäudes beträgt mindestens 45 m² für jedes geplante Bett. Als Richtwert für das Gesamtbruttovolumen gelten 160-220 Kubikmeter je Bett. Der untere Wert muß auf alle Fälle eingehalten werden.