Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Das Pädagogische Institut ist zur Führung und zur Fortschreibung des eigenen Güterinventars verpflichtet.
(2) Rechnungen für gelieferte Güter dürfen erst nach Aufnahme der Güter in das Inventar gezahlt werden.