Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Im Haushaltsplan ist unter den Ausgaben ein Reservefonds für neue Ausgaben oder Mehrausgaben, die sich im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, vorzusehen.
(2) Auf diesen Fonds dürfen keine Zahlungsaufträge ausgestellt werden. Er darf nur der Aufstockung der Ansätze der übrigen Kapitel des Haushaltsplanes mittels Umbuchungen dienen.