Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Das Haushaltsjahr des Pädagogischen Institutes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsplan, die Haushaltsplanänderungen und die Abschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind gemäß der im Artikel 16 Absatz 3 des L.G. Nr. 13/1987 festgelegten Termine der Landesregierung zu übermitteln.