Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Abweichend von Artikel 29 werden die Büroausgaben und die anderen Ausgaben, für welche die Dringlichkeit und Angemessenheit der direkten Ausgabe besteht, mittels eines Vorschußfonds bestritten, der vom Direktorium dem Verwalter gewährt wird.
(2) Die Bevorschussung des genannten Fonds erfolgt mittels eines Zahlungsauftrages, der auf das entsprechende Ausgabenkapitel der Durchlaufkonten des Haushaltsplanes ausgestellt wird.
(3) Vor Erschöpfung des Fonds erstellt der Verwalter die Rechnungslegung der getätigten Ausgaben, die nach Haushaltskapiteln zusammengefaßt, mittels Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten rückerstattet werden. Zum Jahresende muß der Verwalter beim Schatzmeister den Gesamtbetrag des erhaltenen Vorschusses auf das Einnahmekapitel der Durchlaufkonten des Haushaltsplanes einzahlen.