Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Die Dienststelle für Dokumentation und Information sammelt, überprüft, erarbeitet, adaptiert und verbreitet didaktische und pädagogische Materialien, die der pädagogischen Forschung, der didaktischen Erneuerung und der Fortbildung der Lehrer und Direktoren dienen. Sie arbeitet Vorschläge zur Erstellung und Verwendung von Lehrmitteln sowie zur Ausstattung der Schulen mit audiovisuellen und elektronischen Medien und zu deren Einsatz im Unterricht aus. Sie sorgt für die Dokumentation der Tätigkeit des Instituts, für die Veröffentlichungen sowie für deren Verbreitung.
(2) Die Dienststelle kümmert sich um alle urheberrechtlichen Fragen, die mit der Veröffentlichung von Schriftwerken und Ausschnitten aus solchen zusammenhängen.
(3) Die Dienststelle arbeitet mit verschiedenen Einrichtungen, Hochschulen und Universitäten im In- und Ausland zusammen, um auf diesem Weg die Beschaffung von bibliographischem Material und einschlägigen Unterlagen sowie den Austausch von Studien- und Untersuchungsergebnissen im Bereich der Schule zu gewährleisten.