Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Die Dienststelle für den Unterricht der ladinischen Sprache nimmt alle jene Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit dem Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur stehen. Insbesondere wird die Dienststelle die Bedürfnisse auf diesem Gebiet erforschen, curriculare Lehrpläne ausarbeiten, Inhalte der Lehrerfortbildung festlegen, Schulversuche anregen und betreuen, didaktische Materialien einschließlich der Schulbücher vorbereiten und ausarbeiten.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit allen Dienststellen des Pädagogischen Institutes zusammen. Weiters sucht sie die Zusammenarbeit mit dem ladinischen Kulturinstitut "Micurà de Rü" und mit anderen Einrichtungen, die sich mit dem Studium der ladinischen Sprache beschäftigen.