(1) Die Aufgaben des Instituts werden durch die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dienststellen sowie durch Kommissionen und Arbeitsgruppen erfüllt, die gemäß den Erfordernissen des Tätigkeitsprogramms eingerichtet werden.
(2) Die Leiter der Kommissionen und Arbeitsgruppen werden vom Direktorium ernannt. Die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Direktors vom Vorsitzenden ernannt.
(3) Die Dienststellen erarbeiten Vorschläge zum Tätigkeitsplan, führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch und werten die Ergebnisse ihrer Tätigkeit aus. Dabei bedienen sie sich der von der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Institutionen und Fachleuten.
(4) Jede Dienststelle und die ständige Kommission bereiten die von ihr oder in Zusammenarbeit mit anderen erstellten Materialien, Berichte und Forschungsergebnisse für die Veröffentlichung in geeigneter Form vor.
(5) Die Dienststellen machen mit Zustimmung des Direktors auch Unterlagen, wie Anträge, Gutachten, Vorschläge, Stellungnahmen, Auswertungen und Erfahrungsberichte den Interessierten zugänglich.
(6) Alle Dienststellen beteiligen sich am Beratungsdienst, der am Pädagogischen Institut eingerichtet wird. Er bietet allen Interessierten pädagogischdidaktische, fachliche und organisatorische Beratung an. Die Mitarbeiter der Dienststellen und Kommissionen können Beratungen auch außerhalb des Instituts durchführen.