Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Landesverwaltung kann auf dem Sektor der Berufsausbildung - die Einrichtungen für Behinderte und die Heime inbegriffen - beauftragtes Personal oder Supplenten für die Direktion, den Unterricht, die Betreuung und den Erzieherdienst heranziehen; die Verwaltung kann sich auch für die Hoteldirektion, für Konferenzen, fachliche Beratungen, Versuche und praktisch-theoretische Vorführungen beauftragten Personals bedienen.
(2) Zur Besetzung von Restunterrichtsstunden bei der Berufsausbildung des Landes können auch beim Staat bedienstete Lehrer beauftragt werden.
(3) Das beauftragte Personal erhält die Besoldung während der Sommerferien nur dann, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate lang Dienst geleistet hat und am Ende der Unterrichtszeit und - sofern vorgesehen - bei den Abschlußprüfungen im Dienst steht.