Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Das Ausmaß der Beiträge, die den einzelnen Gemeinden oder Gemeindekonsortien für die Führung der Ausspeisung in einem Schuljahr vorläufig zugewiesen werden, wird vom Landesausschuß mit Beschluß, der innerhalb 30. November zu fassen ist, festgesetzt.
(2) Das genannte Ausmaß des Beitrages wird durch Multiplikation des in Artikel 8 genannten Pauschalbeitrages pro Mahlzeit mit der Zahl der Mahlzeiten ermittelt, die während des Schuljahres an bedürftige Besucher und solche, die Kategorien angehören, die gemäß Artikel 7 zur Finanzierung zugelassen sind, voraussichtlich verteilt werden.