Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden und deren Konsortien in bezug auf die Bedingungen für die Zulassung der Schüler zur Ausspeisung kann der Landesausschuß die Finanzierung auf bestimmte Besucherkategorien beschränken, um eine gerechte Zuweisung der verfügbaren Mittel auf Grund der Bereitstellungen des Planes im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes zu gewährleisten. Diese Kategorien werden nach Kriterien ermittelt, die innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres unter Berücksichtigung des Stundenplanes, der Entfernung von der Schule und besonderer sozialer Verhältnisse mit Beschluß festgelegt werden.