Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Zur Bemessung der Beiträge zugunsten der Gemeinden oder ihrer Konsortien legt der Landesausschuß innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres mit Beschluß einen Pauschalbeitrag für jede Mahlzeit, die an die bedürftigen und zur Ausspeisung sowie zur Finanzierung zugelassenen Schüler verteilt wird, fest.
(2) Dieser Beitrag kann je nach der Form der Ausspeisung und der Stufe der besuchten Schule differenziert werden.