Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.
(1) Bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, Artikel 8, Buchstabe c), die eine Erhöhung der Nutzfläche und eine Veränderung der Zweckbestimmung mit sich bringen, muß die Baukostenabgabe für jene Kubatur entrichtet werden, die der Nutzfläche entspricht, welche die vorher bestehende überschreitet; von dieser Regelung ausgenommen ist die Wiedergewinnung von Räumen zu Wohnzwecken, die im selben Wohngebäude bestehen.