In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 31. Juli 1978, Nr. 131)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, über die Baurechtsreform

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.

Art. 1-7.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 51 des D.LH. vom 23. Februar 1998, Nr. 5.

Art. 8   3)

3)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. Jänner 1979, Nr. 1.

Art. 9

(1) Personen, denen vor dem 21. Juni 1978 - an diesem Tag ist das Landesgesetz vom 22. Mai 1978, Nr.

23, in Kraft getreten - Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne der vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen zugewiesen worden sind, können die auf der zugewiesenen Fläche zulässige Baumasse erstellen; dabei müssen sie die Vorschriften des Artikels 49 des E.T. der Bestimmungen über den Volkswohnbau, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28. April 1938, Nr. 1165, einhalten.

Art. 10

(1) Was Artikel 26/bis des Wohnbaureformgesetzes betrifft, so dürfen die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen nicht an jene enteigneten Eigentümer abgetreten werden, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Ansuchen um Zuweisung in der Gemeinde über einen Baugrund verfügt haben, der für die Errichtung einer dem Bedarf der eigenen Familie angemessenen Wohnung ausgereicht hätte.

Art. 11-13.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 51 des D.LH. vom 23. Februar 1998, Nr. 5.

Art. 14

(1) Kraft der Bestimmungen des Artikels 2, Buchstabe A), des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, i.g.F., und des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, kann das Institut für den geförderten Wohnbau auch außerhalb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen Gebäude zu Kaufpreisen erwerben, die nicht höher sein dürfen als jene, die auf Grund der in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, vorgesehenen Durchführungsverordnung für den konventionierten Wohnbau berechnet werden.

Art. 15   4)

4)

Aufgehoben durch Art. 51 des D.LH. vom 23. Februar 1998, Nr. 5.

Art. 16

(1) Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. Oktober 1974, Nr. 15, i.g.F., sowie von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1978, Nr. 23, kann der Präsident des Wohnbaukomitees im Falle der unmittelbaren Enteignung von Flächen zugunsten der Eingewiesenen die Gewährung des Verlustbeitrages verfügen und die Hinterlegung bzw. die Bezahlung vornehmen, wenn die Eingewiesenen innerhalb von dreißig Tagen nach der Hinterlegungs- oder Zahlungsaufforderung den Nachweis erbringen, daß sie den zu ihren Lasten gehenden Betrag hinterlegt oder ausbezahlt haben.

Art. 17-18.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 51 des D.LH. vom 23. Februar 1998, Nr. 5.

Art. 19

(1) Bei Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, Artikel 8, Buchstabe c), die eine Erhöhung der Nutzfläche und eine Veränderung der Zweckbestimmung mit sich bringen, muß die Baukostenabgabe für jene Kubatur entrichtet werden, die der Nutzfläche entspricht, welche die vorher bestehende überschreitet; von dieser Regelung ausgenommen ist die Wiedergewinnung von Räumen zu Wohnzwecken, die im selben Wohngebäude bestehen.