Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig sind, wie zum Beispiel:
- Herzinsuffizienz,
- Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionalen Einschränkungen,
- schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung,
- Patienten mit Cerebropathie und hirngeschädigte Patienten schwerwiegender Art,
- Tetraplegiker,
- erworbene Immundefizienz.