In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

Visualizza documento intero
1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

Art. 51 (Betreuungskontinuität)

(1) Unbeschadet der Grundsätze gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, wird zwecks Gewährleistung der Betreuungskontinuität für den ganzen Tag und für alle Tage der Woche dieselbe dadurch verwirklicht, daß telefonische Eingriffe und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen gewährleistet werden.

(2) Dieser Dienst wird von Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten entweder einzeln, oder in Form einer Ärztevereinigung, und/oder in Form einer Genossenschaft durchgeführt, wobei die organisatorischen und betreuungsmäßigen Erfordernisse der verschiedenen Einzugsgebiete in Absprache mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

  • A)  Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden
    In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, Leifers, Mölten, Nals, Pfatten, Terlan und Tiers gewährleistet der Betrieb Sanitätseinheit weiterhin den Dienst für die Betreuungskontinuität im Sinne des D.P.R. vom 25. Jänner 1991, Nr. 41, wobei ein allumfassendes Entgelt von 35.000 Lire für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen sind:
    Für den Zeitraum 1. Juli 1998 - 31. Dezember 1999 wird ab 1. Juli 1998 auf den Betrag von 35.000 Lire eine Erhöhung von 2,4 % zuerkannt. Mit Wirkung 1. Jänner 2000 wird das allumfassende Stundenentgelt von 35.850 Lire, erhöht um die ASTAT-Erhöhung bezogen auf den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. Dezember 1999, zuerkannt.
    Den Ärzten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der ehemaligen leitenden Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen gebührt die Zweisprachigkeitszulage im Ausmaß von Lire 3.500 pro Stunde. Der monatliche Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulage darf auf keinen Fall den Betrag der monatlichen Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und folgende Änderungen und Ergänzungen überschreiten.
    Falls der Betrieb nicht in der Lage ist, dem beauftragten Arzt einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, und der Arzt auf Antrag des Betriebs ein eigenes Fahrzeug verwendet, gebührt demselben eine Zulage im Ausmaß der Kosten von einem Liter Superbenzin für jede Stunde Tätigkeit, sowie eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs.
    Der Betrieb überweist auf alle Entgelte gemäß Artikel 58 Absatz 1 des D.P.R. 484/96 und auf die Zweisprachigkeitszulage trimestral und mit Modalitäten, die die Ausfindigmachung der Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976 und folgende Abänderungen, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Kosten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.
    Außerdem überweist der Betrieb an das ENPAM mit den Fristen und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz einen Beitrag von 0,5% auf die Entgeltselemente gemäß Artikel 58 des D.P.R. 484/96, Absatz 1 (Berufshonorar) und Absatz 4 (zusätzliches Entgelt), damit dasselbe den Beitrag an die Versicherungsgesellschaft weiterüberweist, mit welcher die den Vertrag gemäß D.P.R. 484/96 unterzeichnenden Gewerkschaften einen eigenen Vertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes bei Krankheit oder Schwangerschaft abschließen.
  • B)  Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten
    In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:
    • 1)  Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen:
      • a)  vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für Allgemeinmedizin für die eigenen Betreuten,
      • b)  turnusweise von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten.
      •   Das gebührende Entgelt beträgt:
        120.000 Lire pro Nacht pro Arzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt,
        190.000 Lire pro Nacht pro Arzt, falls es aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, im Sprengel oder Einzugsgebiet die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten.
      •   Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:
        220.000 Lire bei 2 Ärzten,
        260.000 Lire bei 3 Ärzten,
        300.000 Lire bei 4 Ärzten,
        340.000 Lire bei 5 Ärzten, pro Nacht.
        Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.
        Jeder Arzt für Allgemeinmedizin muß dem Betrieb rechtzeitig mitteilen, welche Form der Betreuungskontinuität bei Nacht er beabsichtigt auszuüben.
        Im Falle der Gewährleistung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Ärzte den Dienst und die eigenen Turnusse und geben dieselben den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt.
        Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Betrieb Sanitätseinheit eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.
        Die Entgelte werden in der Regel innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit der Betreuungskontinuität ausgezahlt.
    • 2)  Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen
      In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt, falls es objektiv schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren.
      Das dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührende Stundenentgelt beträgt 23.809 Lire.
      Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.
      Der Betrieb überweist auf die Entgelte gemäß Punkt 1 und 2 des Buchstaben B) dieses Artikels trimestral und mit Modalitäten, die eine Zuteilung der überwiesenen Beträge an die Ärzte, für die dieselben überwiesen wurden, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Lasten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.
      Die Betriebe veröffentlichen in den Haupttageszeitungen die Namen der Ärzte des Turnusses.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007
ActionActiona) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 2834
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionb) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionVertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin (1.1.1998 - 31.12.2000)
ActionActionAllgemeine Grundsätze
ActionActionGrundversorgung
ActionActionBetreuungskontinuität und Betreuung der Touristen
ActionActionArt. 51 (Betreuungskontinuität)
ActionActionArt. 52 (Betreuung der Touristen)
ActionActionArt. 53 (Anwendungsbereich und Dauer)
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 1
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 2
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 3
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 4
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 5
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 6
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 7
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 8
ActionActionSchlußbestimmung Nr. 9
ActionActionÜbergangsbestimmung Nr. 1
ActionActionÜbergangsbestimmung Nr. 2
ActionActionZu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1
ActionActionZu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 2
ActionActionZu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 3
ActionActionZu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 4
ActionActionANHANG A
ActionActionRegelung der didaktischen und der Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
ActionActionZusätzliche Leistungen
ActionActionANHANG D
ActionActionProgrammierte Hausbetreuung zugunsten gehunfähiger Patienten
ActionActionIntegrierte Hausbetreuung
ActionActionBetreuung der Patienten, die Gäste in geschützten Einrichtungen und Gemeinschaften sind
ActionActionANHANG H
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis