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In vigore al: 11/09/2012

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

Art. 8 (Ständige Weiterbildung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen erläßt jährlich im Einvernehmen mit der Ärztekammer, mit den Berufsgesellschaften für allgemeine Medizin und den diesen Vertrag unterzeichnenden Ärztegewerkschaften allgemeine Bestimmungen für die obligatorische permanente Weiterbildung der Ärzte für allgemeine Medizin, auch in bezug auf die Durchführung der Zielvorhaben, wobei Themen der Weiterbildung ausgewählt werden, die folgende Punkte betreffen:

  • -  die organisatorischen Erfordernisse des Landesgesundheitsdienstes,
  • -  die beruflichen Erfordernisse der Ärzte für Allgemeinmedizin,
  • -  die Erfordernisse die sich aus der Anwendung des Arbeitsvertrages ergeben.

(2) Die Landesregierung setzt jährlich die Finanzmittel fest, die für die Weiterbildung bestimmt sind.

(3) Das Assessorat für das Gesundheitswesen sorgt direkt für die Durchführung der Kurse oder kann dazu professionell zuständige Organisationen oder Institutionen beauftragen.

(4) Die Weiterbildungskurse werden am Samstag Vormittag bei den in den vier Betrieben festgesetzten Sitzen abgewickelt. Die Provinz muß wenigstens 5 Kurse jährlich in jeder Sanitätseinheit betreffend die Organisations- und Führungserfordernisse mit unterschiedlichen Themen organisieren. An den restlichen Samstagen organisiert die Provinz Kurse betreffend die beruflichen Erfordernisse der Ärzte. Innerhalb 10. Jänner, bzw. 10. Juli jeden Jahres wird den Ärzten für Allgemeinmedizin der semestrale Kalender dieser Kurse mitgeteilt. Am Ende eines jeden Kurses wird ein Nachweis über die Inhalte des besuchten Kurses ausgestellt. Die einzelnen Kurse werden von eigens dazu ausgebildeten Diskussionsleitern und/oder Moderatoren moderiert. Für ihre Tätigkeit erhalten die Diskussionsleiter und Moderatoren die von der Landesregierung festgelegten Entgelte.

(5) Der Arzt für Allgemeinmedizin kann, nach vorheriger Mitteilung an den Betrieb, bis zu drei Viertel der für die Weiterbildung vorgesehenen Zeit, auf eigene Kosten an Kursen teilnehmen, die den Bereich der Allgemeinmedizin und die beruflichen Bedürfnisse der Ärzte betreffen, und nicht von den Betrieben direkt organisiert oder geführt werden. Was diese Art von Weiterbildung angeht, kann nach Anhören einer Kommission bestehend aus drei Ärzten, wovon jeweils einer vom Assessorat für Gesundheitswesen, von der Ärztekammer und von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wird, die Erstattung der Teilnahmegebühr für die Weiterbildungskurse betreffend Sachgebiete der Allgemeinmedizin vorgesehen werden.

(6) Die für den Arzt für Allgemeinmedizin für die ständige Weiterbildung vorgesehene obligatorische Stundenanzahl ist mit 32 Stunden jährlich festgelegt; davon müssen wenigstens 8 Stunden Themen der Organisations- und Führungserfordernisse des Dienstes betreffen.

(7) Zwecks Erreichung der vorgesehenen Stundenanzahl, welche jährlich überprüft wird, können die in einem Jahr überschüssigen Stunden an Weiterbildungskursen auf die nächsten Jahre übertragen werden; der Ausgleich der fehlenden Stunden eines Jahres kann innerhalb des darauffolgenden Jahres erfolgen.
Falls die Erreichung der vorgesehenen Stundenanzahl nicht aus der Dokumentation des Landesamtes für Ausbildung des Gesundheitspersonals betreffend die Teilnahme an Kursen, die von der Provinz organisiert werden, hervorgehen sollte, sind die Ärzte für Allgemeinmedizin angehalten, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Aufforderung, die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungskursen zu dokumentieren. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Arzt für Allgemeinmedizin mitgeteilt und dem Gebietsbeirat gemäß Artikel 11 für eventuelle weitere Schritte unterbreitet.
Die Kontrollen werden erst nach Aktivierung der in den Absätzen 1 und 4 des gegenständlichen Artikels vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. Beim Nichterreichen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der festgelegten Stundenanzahl, werden die Verfahren gemäß Artikel 13, mit Durchführung der vorgesehenen Sanktionen, die entsprechend der Dauer der Abwesenheit abzustufen sind eingeleitet.

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