In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

s) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. September 1999, Nr. 3886
Europäische Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung - Bozen: Satzungsänderungen

Die Landesregierung
beschließt

mit gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit,

  • 1)  die neuen Satzungen der Europäischen Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung - Bozen zur Kenntnis zu nehmen und den Landeshauptmann zu beauftragen, die Genehmigung im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des ZGB vorzunehmen.
  • 2)  Die Ernennung des Vertreters des Landes in den Organen der Akademie erfolgt mit weiterer Maßnahme.

SATZUNG
(geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 11. Mai 1999)

Art. 1 (Bezeichnung)

(1) Die "Europäische Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung - Bozen" (im folgenden "Akademie" genannt), auf italienisch "Accademia Europea per la ricerca applicata ed il perfezionamento professionale - Bolzano", ist ein Verein bürgerlichen Rechts. Die Kurzbezeichnung lautet: "Europäische Akademie Bozen", "Accademia Europea Bolzano", "Academia Europeica Bulsan".

Art. 2 (Sitz)

(1) Die Akademie hat ihren Sitz in Bozen; sie kann innerhalb der Provinz Bozen Nebensitze errichten.

Art. 3 (Zweck)

(1) Die Akademie hat den Zweck, angewandte wissenschaftliche Forschung und berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu betreiben sowie universitäre Ausbildung zu fördern.

(2) Die Arbeit der Akademie erfolgt unabhängig und weisungsfrei zum Nutzen Südtirols unter Berücksichtigung überregionaler Belange.

(3) Ihre Tätigkeit dient nicht der Gewinnerzielung.

(4) Fachliche Schwerpunkte der Akademie liegen in den Bereichen:

  • -  Sprache und Recht
  • -  Ethnische Minderheiten und regionale Autonomien
  • -  Alpine Umwelt
  • -  Management und Unternehmenskultur.

Die Akademie kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 auch in weiteren Bereichen tätig werden. Weitere Tätigkeitsbereiche der Akademie sind insbesondere:

  • -  Wissenschaftliche Beratung, Forschungsprogramme, Projektaufträge und Dienstleistungen für ihre Mitglieder,
  • -  Betreuung der akademischen Jugend und des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(5) Um den Vereinszweck zu erreichen, kann sich die Akademie auch an anderen Körperschaften, insbesondere Einrichtungen mit Universitäts- oder Hochschulcharakter, beteiligen.

Art. 4 (Sprachgruppen)

(1) Um die im Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, wird die Akademie in ihrer Tätigkeit die besonderen Bedürfnisse der in Südtirol vertretenen Sprachgruppen berücksichtigen und auf ein positives Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen hinwirken.

(2) Die Akademie arbeitet darauf hin, daß die drei Sprachgruppen in ihren Organen sowie im Personalstellenplan in angemessener Weise vertreten sind.

Art. 5 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder sind in- und ausländische öffentliche oder private juristische Personen sowie natürliche Personen, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung der Akademie beitreten.

(2) Um die Beachtung der Normen des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol zu gewährleisten, insbesondere die Bestimmungen über den Schutz der Sprachminderheiten sowie der im Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31 enthaltenen Bestimmungen, steht der Autonomen Provinz Bozen ein Vorschlagsrecht für neue Mitglieder zu. Diese übernehmen persönlich die entsprechenden Rechte und Pflichten und üben sie in freier und demokratischer Form aus.

(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verwaltungsratsmitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat kann, mit derselben Mehrheit wie im vorhergehenden Absatz, Körperschaften und kulturelle Einrichtungen, die einen finanziellen Beitrag zur Entwicklung der Akademie leisten, zu Förderern ernennen.

(5) Weder die Mitgliedschaft noch die Beitrittsgebühr oder die Mitgliedsbeiträge sind übertragbar; eine Aufwertung ist ausgeschlossen.

(6) Eine zeitlich begrenzte Ausübung der Mitgliedschaft in der Akademie ist ausgeschlossen.

Art. 6 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder der Akademie scheiden aus:

  • a)  im Fall freiwilligen Austritts, der mit eingeschriebenem Brief mindestens drei Monate vorher der Akademie mitgeteilt werden muß,
  • b)  durch Ausschluß. Der Verwaltungsrat beschließt mit derselben Mehrheit wie oben in Artikel 5 über den Ausschluß von Mitgliedern, die ihren Pflichten gegenüber der Akademie nicht nachkommen, die mit ihrer Beitragszahlung säumig sind oder deren Verhalten dem Ansehen der Akademie Schaden zufügt.

Art. 7 (Vermögen und Mitgliedsbeiträge)

(1) Das Vermögen der Akademie besteht aus beweglichen Gütern und Immobilien.

(2) Zum Vermögen gehören insbesondere die von den Mitgliedern entrichteten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge; die Investitionsbeiträge öffentlicher Körperschaften; die Spenden und Schenkungen zugunsten der Körperschaft und die aus erwirtschafteten Überschüssen gebildeten Rücklagen.

(3) Die Mitglieder haben bis April eines jeden Jahres einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe ebenso wie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge können gestaffelt werden.

(4) Bei Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.

(5) Die Akademie kann Beiträge öffentlicher Körperschaften, Spenden und Schenkungen entgegennehmen, soweit dadurch ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit nicht berührt wird.

(6) Die Verwendung sämtlicher Mittel der Akademie, inklusive möglicher Überschüsse, erfolgt ausschließlich zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

(7) Während der Dauer ihres Bestehens kann das Vermögen der Akademie genausowenig verteilt werden wie die erwirtschafteten Überschüsse, Fonds oder Reserven; dies gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Auflage über die Bestimmung oder Verteilung, auch für indirekte Ausschüttungen.

Art. 8 (Organe)

(1) Die Organe der Akademie sind:

  • a)  die Mitgliederversammlung
  • b)  der Verwaltungsrat
  • c)  der Präsident
  • d)  der Direktor
  • e)  das Rechnungsprüferkollegium
  • f)  der Wissenschaftliche Beirat.

Art. 9 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche oder außerordentliche. An den Sitzungen können die Förderer, die wissenschaftlichen Leiter der Bereiche und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Funktion teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates mindestens einmal pro Geschäftsjahr, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß desselben, einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten des Verwaltungsrates immer dann einzuberufen, wenn dies

  • a)  der Verwaltungsrat, oder
  • b)  das Rechnungsprüferkollegium im Rahmen seiner Zuständigkeit oder
  • c)  mindestens ein Zehntel der Mitglieder

unter Benennung der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt.

(3) Die Einberufung ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, des Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Versammlung, mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstage an die Mitglieder zu versenden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten und zweckdienlichen Antrag auch außerhalb des Sitzes der Akademie an einem anderen Ort in Südtirol abgehalten werden.

Art. 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • a)  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rechnungsprüferkollegiums sowie die Festsetzung der entsprechenden Vergütungen,
  • b)  die Genehmigung des Jahresabschlusses mit den entsprechenden Berichten, einschließlich des Berichtes über die zukünftigen Vorhaben,
  • c)  die Genehmigung der vom Verwaltungsrat vorbereiteten Geschäftsordnung der Akademie,
  • d)  alle Punkte der Tagesordnung, mit deren Behandlung die Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat und durch das Rechnungsprüferkollegium - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - befaßt wird.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • a)  Satzungsänderungen,
  • b)  Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Satzung.

Art. 11 (Vorschlagsrecht)

(1) Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Präsidenten, der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums steht der Autonomen Provinz Bozen zu.

Art. 12 (Teilnahmerecht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung)

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen, die ihre Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei zweiter Einberufung ist sie beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(3) Als Mitgliederversammlung beschließt sie mit einfacher Mehrheit, als außerordentliche mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(4) Jedes Mitglied, dem auf der Mitgliederversammlung das Äußerungsrecht zusteht, kann sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Personen vertreten lassen, ausgenommen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Rechnungsprüferkollegiums und von Angestellten der Akademie sowie anderen in Artikel 2372 ZGB genannte Personen. Die Mitwirkung juristischer Personen erfolgt durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, ausgenommen in den Fällen der obengenannten Vorschriften. Eine Person kann in der Mitgliederversammlung nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten, also neben seinem eigenen höchstens zwei weitere Stimmrechte ausüben.

Art. 13 (Durchführung der Mitgliederversammlung)

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung führt der Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz.

(2) Auf Vorschlag des Vorsitzenden werden ein Schriftführer und bei Bedarf mindestens zwei Stimmzähler durch die Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift binnen eines Monats zu fertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Niederschriften am Sitz der Akademie einzusehen.

Art. 14 (Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat, der aus mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht, wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen der Direktor und der Vertreter des Wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teil.

(3) Der Verwaltungsrat ist das Leitungsorgan der Akademie. Ihm obliegt die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung. Er beschließt die Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung und trifft die diesbezüglichen Entscheidungen, insbesondere beschließt er über die Jahres- und Mehrjahrespläne sowie den Haushaltsvoranschlag.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt außerdem:

  • -  den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und dinglichen Rechten, die Gewährung von Hypotheken und anderen Sicherheiten zu Lasten der genannten Güter,
  • -  die Einstellung von Personal außerhalb des vom Verwaltungsrat genehmigten Stellenplans,
  • -  die Aufnahme von Bankkrediten, insbesondere Darlehen, wenn ein vom Verwaltungsrat für die Befugnisse des Direktors festgesetzter Betrag überschritten wird,
  • -  sonstige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu deren Vornahme sich der Verwaltungsrat seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden am Sitz der Akademie oder an einem anderen Ort in Südtirol statt, und zwar immer dann, wenn der Präsident dies für notwendig erachtet oder dies die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder das Rechnungsprüferkollegium schriftlich beantragen.

(6) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch den Präsidenten in schriftlicher Form und ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungsdatum unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Versammlungsort, Tag und Uhrzeit zu versenden. Die Aufnahme weiterer, zu Beginn der Sitzung mündlich vorgetragener Tagesordnungspunkte ist bei Zustimmung aller Anwesenden zulässig.

(7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Verwaltungsrat geschäftsführend im Amte. Die Ernennung eines neuen Verwaltungsrates hat anläßlich der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(9) Legen die Hälfte oder mehr der Mitglieder des Verwaltungsrates ihr Amt nieder oder scheiden aus irgendeinem anderen Grund aus, verfällt der gesamte Verwaltungsrat. In diesem Fall ist unverzüglich die Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates einzuberufen.

(10) Der Verwaltungsrat überträgt dem Direktor Befugnisse der ordentlichen Geschäftsführung einschließlich der damit verbundenen Vertretungs- und Zeichnungsrechte.

Art. 15 (Präsident und Vizepräsident)

(1) Der Präsident des Verwaltungsrates ist der gesetzliche Vertreter der Akademie und wird durch den Verwaltungsrat aus dessen Mitte gewählt.

(2) Der Verwaltungsrat wählt, ebenfalls aus seiner Mitte, den Vizepräsidenten. Dieser übernimmt bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten dessen Rechte und Pflichten; bei dauernder Verhinderung ist ein neuer Präsident zu wählen.

(3) Der Präsident entwirft die Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung.

(4) Der Präsident ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates oder anderer Organe dringliche Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat bzw. den anderen Organen in deren nächster Sitzung zur Ratifizierung Kenntnis zu geben.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit sowie bei Verfall des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 11 bleibt der Präsident geschäftsführend im Amte.

Art. 16 (Direktor)

(1) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und legt gleichzeitig die entsprechenden Vergütungsmodalitäten fest.

(2) Dem Direktor obliegen die professionelle Gesamtleitung der Akademie und die Umsetzung der Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung. Er ist aufgrund entsprechender Vollmacht des Verwaltungsrates mit den Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung der Akademie betraut, soweit diese nicht durch Gesetz, diese Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen vorbehalten sind.

(3) Für seine Tätigkeit ist er dem Verwaltungsrat direkt verantwortlich.

(4) Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführungsbefugnisse für einzelne Geschäftsfelder delegieren.

(5) Soweit kein Direktor bestellt ist bzw. in Abwesenheit des Direktors übt der Präsident dessen Befugnisse aus.

Art. 17 (Wissenschaftlicher Beirat)

(1) Der Wissenschaftliche Beirat, in dem alle Fachbereiche etwa gleich stark vertreten sind, wird vom Verwaltungsrat für drei Jahre eingesetzt.

(2) Die Besetzung des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt ausschließlich mit fachlich anerkannten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis, die aufgrund ihrer besonderen Eignung den Aufgaben und den Ansprüchen der Akademie entsprechen. Ihre Wiederbestellung ist in der Regel einmal möglich; es sollten aber nicht mehr als zwei Drittel der Mitglieder wiederbestellt werden. Der scheidende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates ist im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates bezüglich der Zusammensetzung des neuen Beirates vorschlagsberechtigt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt den Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:

  • -  er erarbeitet wissenschaftliche Vorgaben für die Tätigkeit der Akademie,
  • -  er macht Vorschläge und begutachtet die wissenschaftlichen Programme und Vorhaben,
  • -  er berät den Verwaltungsrat, den Präsidenten sowie den Direktor in allen fachlichwissenschaftlichen Fragen,
  • -  er schlägt im Einvernehmen mit dem Präsidenten und dem Direktor die Ernennung der Bereichsleiter vor.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die ihnen durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten. Der Verwaltungsrat kann eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit beschließen.

Art. 18 (Rechnungsprüferkollegium)

(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus mindestens drei Personen, welche keine Mitglieder sein dürfen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es bleibt vier Jahre im Amt. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der im Rechnungsprüferverzeichnis eingetragen sein muß.

(2) Dem Rechnungsprüferkollegium obliegt die Kontrolle des Rechnungswesens und des gesamten Finanzgebarens der Akademie.

Art. 19 (Fachbereichsleiter)

(1) Es werden entsprechend der Themenschwerpunkte in Artikel 3 Absatz 4 dieser Satzung Fachbereiche eingerichtet.

(2) Diese unterstehen in fachlichwissenschaftlicher Hinsicht den Fachbereichsleitern, deren genaue Befugnisse sich aus der Geschäftsordnung ergeben.

Art. 20 (Geschäftsjahr)

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Art. 21 (Haushalt und Jahresabschluß)

(1) Der Verwaltungsrat erstellt und beschließt den Haushaltsvoranschlag und erstellt den Jahresabschluß bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem ergänzenden Anhang. Er ist darüber hinaus mit einem Bericht der Geschäftsführung zur Lage der Akademie und ihrer Aktivitäten, in ihrer Gesamtheit und in den jeweiligen Bereichen, zu versehen.

(2) Der Jahresabschluß muß dem Rechnungsprüferkollegium zusammen mit dem Lagebericht mindestens dreißig Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Diskussion des Jahresabschlusses festgesetzten Termin durch den Verwaltungsrat übermittelt werden.

(3) Das Rechnungsprüferkollegium stellt die eigenen Anmerkungen und Vorschläge zum Jahresabschluß und dessen Genehmigung spätestens fünfzehn Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Diskussion des Jahresabschlusses festgesetzten Termin zur Verfügung.

(4) Der Jahresabschluß muß zusammen mit dem Lagebericht der Geschäftsführung und dem Bericht der Rechnungsprüfer während der fünfzehn, der Mitgliederversammlung vorausgehenden Tage in Kopie am Sitz der Akademie hinterlegt werden. Die Mitglieder können darin Einsicht nehmen.

Art. 22 (Auflösung)

(1) Im Falle einer Auflösung der Akademie wird das Vermögen, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen zugewendet.

(2) Mit dem Auflösungsbeschluß sind von der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Auflösung zu bestimmen und ein oder mehrere Liquidatoren unter gleichzeitiger Festlegung von deren Befugnissen zu ernennen.

Art. 23 (Schiedsgericht)

(1) Alle Streitigkeiten zwischen der Akademie und den Mitgliedern, den Verwaltungsräten, den Rechnungsprüfern und den Liquidatoren hinsichtlich der Durchführung und der Auslegung der vorliegenden Satzung werden zur Entscheidung dem Schiedsgericht der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen gemäß dessen Schiedsordnung übertragen, und zwar der unanfechtbaren Entscheidung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenats, der nach dem in der Schiedsordnung festgelegten Schiedsverfahren und nach Billigkeit entscheidet.

(2) Die Bestellung der Schiedsrichter erfolgt gemäß der in der vorgenannten Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammer Bozen festgesetzten Art und Weise.

Art. 24 (Schlußbestimmung)

(1) In Ermangelung einer Regelung durch die vorliegende Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 14 ff. des ZGB.

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