(1) Dieser Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 1998, was den ökonomischen Teil betrifft und bis zum 31. August 1999, was den normativen Teil betrifft, vorbehaltlich der im Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen. Sollten die für den Monat April von diesem Vertrag vorgesehenen Mehrleistungen innerhalb April nicht erbracht werden können, so müssen sie innerhalb Juni 1998 nachgeholt werden.
(2) Dieser Vertrag wird ab der Fälligkeit laut Absatz 1 stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls ihn einer der Vertragspartner nicht mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor der jeweiligen Fälligkeit kündigt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt werden.
(3) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV für Führungskräfte ergeben und die das Grundgehalt sowie die Grundsätze des Dienstrechtes betreffen, sofern diese vom Landeskollektivvertrag anders geregelt sind, finden mit gleicher Wirkung, wie vom neuen GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung. Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434/1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem neuen GSKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der GSKV vorsieht, angepaßt.