(1) Dieser Kollektivvertrag gilt für die Inspektoren mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 4342).
(2) Dem Personal gemäß Absatz 1, das innerhalb 15 Tagen nach Veröffentlichung dieses Vertrages im Amtsblatt der Region und dem Personal, das bei der Unterzeichnung eines neuen individuellen Arbeitsvertrages, zustimmt, alle von diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen durchzuführen, wird die Landeszulage laut dem nachstehenden Artikel 5 zuerkannt. Für das genannte Personal finden zudem die Artikel 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 dieses Landeskollektivvertrages Anwendung.
(3) Auch für das Personal gemäß Absatz 1, das nicht einwilligt, die von diesem Kollektivvertrag im Vergleich zum geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen zusätzlichen Leistungen durchzuführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 5 Absätze 7 und 9, des Artikels 6 Absatz 2, ausgenommen der Artikel 12 der Anlage Nr. 4, der Artikel 7 und 8. Im übrigen gelten für das genannte Personal weiterhin die Bestimmungen des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags; dies um für gleiche Leistungen die gleiche Behandlung für alle Inspektoren zu gewährleisten.