(1) Die Positionen der Fachärzte, denen ein Ambulatoriumsauftrag mit Stundenforfait erteilt wurde, die zeitweilig im eigenen Privatambulatorium abzuwickeln ist, werden bestätigt. Die genannten Fachärzte werden in die direkt geführte Dienststelle versetzt, sobald sich die Möglichkeit dazu ergibt.
(2) Den genannten Ärzten gebührt dieselbe wirtschaftliche Behandlung wie den in derselben Branche in den direkt geführten Ambulatorien tätigen Fachärzten, mit einem Zuschlag von 20% und von 30% für die Analytiker und Röntgenologen mit Ausnahme der allfälligen Gefahrenzulage und des Zusatzentgelts, die im Ausmaß und gemäß den Modalitäten laut Artikel 29 und 30 gebühren.
(3) Den Röntgenologen werden die verwendeten Röntgenfilme zum um 15% reduzierten Listenpreis erstattet; denselben werden außerdem die für die Cholezystographien und Pyelographien verwendeten Kontrastmittel zu den Listenpreisen der Herstellerfirmen, gekürzt um 15% erstattet.
(4) Diese Fachärzte genießen überdies, soweit mit ihrer Position vereinbar, dieselbe juridische Behandlung wie die in den direkt geführten Ambulatorien tätigen Fachärzte.
(5) Die vom Artikel 25 vorgesehene Behandlung gebührt nur im Falle, daß die Krankheit eine stationäre Aufnahme bis zur klinischen Genesung erfordert.