(1) Für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit behält der Betrieb dem Facharzt den Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum bei, vorausgesetzt, daß die Möglichkeit besteht, eine geeignete Ersetzung zu gewährleisten.
(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.
(3) Im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.
(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 10 berechnet.
(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muß der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens sieben Tage vorher einreichen.
(6) Wiederholte nicht entlohnte Abwesenheiten werden für die Ergreifung der zweckmäßigen Maßnahmen geprüft.
(7) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrags bei mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelte Aufträge muß die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden.