(1) In jeder Region wird im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, auch für die Zielsetzungen gemäß Artikel 10 des Legislativdekrets Nr. 502/1992, abgeändert mit Legislativdekret Nr. 517/1993, eine Berufskommission eingesetzt, welcher unter Beachtung der im genannten Artikel 24 festgelegten Grundsätze folgende Aufgaben übertragen sind:
- a) die durchschnittlichen Betreuungsstandards auf der Basis der Richtzahlen des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplans festlegen;
- b) die Verfahren für die Überprüfung der Qualität der Betreuung festlegen;
- c) die Fälle zu hoher Ausgaben vorsehen, die, falls nicht gerechtfertigt, zur Überweisung des Arztes an die Disziplinarkommission gemäß Artikel 13 führen kann.
(2) Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 haben die Betriebe die Pflicht, den Ärzten und der Berufskommission die Richtwerte der Landesausgaben, den durchschnittlichen Betreuungsstandard der verschiedenen Einrichtungen und Dienste der Betriebe sowie das Verschreibungsverhalten der einzelnen Vertragsärzte periodisch mitzuteilen, wobei insbesondere jenes hinsichtlich der pharmazeutischen Verschreibungen und von instrumentellen und Laboruntersuchungen, von fachärztlicher Beratung und Krankenhausbetreuung hervorzuheben ist, wobei zwischen den Fällen zu unterscheiden ist, wo der Antrag automatisch vom Arzt kommt oder von anderen sanitären Einrichtungen.
(3) Die Berufskommission wird mit einer Maßnahme des Landes ernannt und hat folgenden Vorsitzenden:
- - der Präsident der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen;
weiters gehören der Kommission an: - - fünf von der Provinz ernannte qualifizierte Experten, die unter den Bediensteten der universitären Einrichtungen und des Gesundheitsdienstes ausgewählt werden;
- - vier Vertreter der Ambulatoriumsfachärzte, die von den Arztmitgliedern des Gebietsbeirats ausgewählt wurden;
- - ein Funktionär der administrativen Laufbahn der leitenden Bediensteten der Provinz als Sekretär.
(4) Die Kommission wählt außerdem, auch auf der Basis der Meldungen der Sanitätsleiter gemäß Artikel 41 unter den folgenden Projekten für die Beurteilung und Überprüfung der Qualität der fachärztlichen Betreuung zwei davon aus:
- a) Bewertung der Produktivität der internen Ambulatoriumsfachärzte unterteilt nach Fachbereichen in bezug auf die strukturelle und instrumentelle Ausrüstung und der Standardausrüstung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Optimierung der Situation;
- b) qualitative und quantitative Beurteilung der durch das Verschreibungsverhalten der internen Ambulatoriumsfachärzte verursachten Auswirkungen auf Tätigkeiten und Kosten mit Bezugnahme auf die pharmazeutische Betreuung, Instrumentaldiagnostik, die weiteren fachärztlichen Beratungen und die Krankenhausaufnahme;
- c) die Beurteilung der Intensität der Inanspruchnahme der Ausrüstung der Poliambulatorien;
- d) die Auswirkungen der Einführung des programmierten Vormerksystems mittels einheitlichen Vormerkzentrums auf die Tätigkeit der internen Ambulatoriumsfachärzte;
- e) Umfang und Ursachen des Phänomens des unterlassenen Abholens der fachärztlichen Befunde und Vorschläge zur Bekämpfung des Phänomens, um Verschwendungen zu vermeiden;
- f) Ausmaß und Ursachen des Phänomens der Wiederholung von fachärztlichen und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die nicht notwendig sind, und Vorschläge für Einschränkung des Phänomens;
- g) Arbeitsvorteile und Durchführungsschwierigkeiten für eine tatsächliche Integrierung zwischen den internen Ambulatoriumsfachärzten und den Krankenhausärzten im Bereich der fachärztlichen Betreuung auf dem Territorium; Analyse der örtlichen Realitäten und Vorschläge für die Optimierung der Situation;
- h) weitere Programme können auf lokaler Ebene mit Bezug auf kritische Aspekte der Betreuungssituation vereinbart werden.
(5) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Absatz 4 ist die Kommission verpflichtet, auch auf Antrag einer oder mehrerer Betriebe tätig zu werden. Falls die Kommission untätig ist, wird dieselbe vom Landesrat für Gesundheitswesen einberufen.