(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz wird jeder der diesen Vertrag unterzeichnenden Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte das Institut der Gewerkschaftsfreistellungen im folgenden Ausmaß gewährt:
- 1. eine volle Freistellung für jede auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativste Gewerkschaft, die diesen Vertrag unterzeichnet hat;
- 2. eine volle Freistellung für je 2000 Eingeschriebene;
- 3. 1500 Jahresstunden für je 1000 Eingeschriebene und/oder im Verhältnis zu darunterliegenden Teilen zur Ausübung der Aufgaben, die mit der Erneuerung und der Anwendung des Vertrags zusammenhängen und für die Beziehungen mit den Lokalkörperschaften des Gesundheitsdienstes.
(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Betrieb der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 38 durchgeführt wird.
(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.
(4) Die Gewerkschaftsfreistellungen gemäß vorhergehender Punkte 1 und 2 werden für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.
(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen.
(6) Zur Verwaltung der vorhergehenden Punkte 1 und 2 des Absatzes 1 dieses Artikels teilt der gesamtstaatliche Verantwortliche der Gewerkschaft innerhalb 30. September eines jeden Jahres mit einem einzigen an sämtliche Regionalassessoren für Gesundheitswesen und an das Gesundheitsministerium gerichteten Schreiben die Namen der Fachärzte mit, für welche die Gewerkschaftsfreistellung beantragt wird, den Dienstsitz, den wöchentlichen Stundenplan des Arztes und die jährliche Stundenanzahl, für welche die Freistellung beantragt wird.
(7) Die Regionalassessoren für Gesundheitswesen sorgen für die Benachrichtigung der interessierten Betriebe innerhalb 31. Oktober jeden Jahres.
(8) Nach unnützem Versteichen der Frist gemäß Absatz 7 teilen die unterzeichnenden Gewerkschaften innerhalb 31. Dezember den interessierten Betrieben und zur Kenntnis dem Ministerium für Gesundheit und den Assessoren für Gesundheit die Namen der Fachärzte mit, für welche die Gewerkschaftsfreistellung beantragt wird, den Dienstsitz und den wöchentlichen Stundenplan des Arztes.
(9) Die Abwesenheit vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom interessierten Facharzt dem Betrieb, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluß auf die Jahresstatistiken.