(1) Das gesamte Gebiet der Provinz Bozen, ausgenommen die Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck, wird als sehr beschwerliches Gebiet erklärt.
(2) Den Ambulatoriumsfachärzten, die in einem Ambulatorium arbeiten, das sich in einer Gemeinde befindet, die zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärt worden ist, steht für jede aus dem Auftragsschreiben hervorgehende tatsächliche Dienststunde sowie für die Fahrzeit vom und zum Sitz des zuständigen Sonderbetriebes für jeden tatsächlichen Zutritt eine Zulage für sehr beschwerliche Gebiete in folgender Höhe zu:
- - Lire 10.000 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1997 und Lire 12.500 ab 1. Juni 1997, wenn sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des Talbodens des Etschtales (von Meran bis Salurn), des Eisacktales (von Sterzing bis Bozen), des Vinschgaues (von Schlanders bis Meran) und des Pustertales (von Innichen bis Brixen) befindet.
- - Lire 20.000 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 1997 und Lire 25.000 ab 1. Juni 1997, wenn sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des restlichen zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärten Landesgebietes befindet.
(3) Diese Zulage steht auch für die in Artikel 15, Punkt 12 vorgesehenen Verlängerungen der Dienstzeiten zu, sofern diese zusätzlichen Dienststunden vom Sonderbetrieb ermächtigt worden sind.
(4) Die für die Erreichung des peripheren Ambulatoriums notwendige Hinfahrtzeit sowie die entsprechende Rückfahrtzeit wird für die Berechnung des Stundenberges nicht herangezogen. Die Zulage für sehr beschwerliche Gebiete wirkt sich nicht auf den im Artikel 16, 3. Absatz, des geltenden Vertrages vorgesehenen Betrag aus und wird nicht für die Berechnung der Mitarbeitsprämie, der Abfertigung und der Teuerungszulage herangezogen.
(5) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises, für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 7522) in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.