(1) Der Gesamtbetrag der in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen darf vierzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten.
(2) Die Koordinierungszulage kann sich mit den Prämien und Zulagen gemäß Artikel 2, 3, 4, 5 und 8 bis zu einem Höchstausmaß von sechzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene häufen.
(3) Die aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Jänner 1996 zustehende Freiberuflerzulage kann sich nicht mit den Vergütungen der Artikel 2, 3, 6 und 7 des vorliegenden Vertrages, wohl aber mit den übrigen Zulagen desselben bis zu einem Höchstausmaß von neunzig Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene häufen.
(4) Die individuelle Gehaltserhöhung laut Artikel 3 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Jänner 1996 kann sich mit der Zulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses bereichsübergreifenden Kollektivvertrages nicht häufen.