(1) Dem Personal, dem mit eigener Maßnahme vorübergehend die Ausübung von höheren Aufgaben übertragen wird, steht eine Zulage zu, die der Differenz zwischen den monatlichen Anfangsbruttogehältern der zugehörigen Funktionsebene und der Funktionsebene der entsprechenden höheren Aufgaben entspricht.
(2) Die Zulage laut Absatz 1 kann für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zuerkannt werden, außer im Falle des Ersatzes vom abwesenden Personal, das Anrecht auf die jeweilige Stelle hat. Die Übertragung von nur einem Teil der Aufgaben kommt nicht der Übertragung von höheren Aufgaben im obigen Sinne gleich.