(1) Das Personal des Landesforstkorps wird in die entsprechenden Berufsbilder gemäß folgender Übereinstimmungstabelle eingestuft:
Neue Bezeichnung vormalige Situation
a) Berufsbild "Forstwache" (V. FE) Stellenplan der Forstwarte
RÄNGE
Forstwart Forstwart 2. Klasse (V. Besoldungsstufe)
Forstwache Forstwart 1. Klasse (V. Besoldungsstufe)
Forstaufseher Oberforstwart 2. Klasse (V. Besoldungsstufe)
Oberforstaufseher Oberforstwart 1. Klasse (V. Besoldungsstufe)
b) Berufsbild "Förster" (VI. FE) Stellenplan der Förster
RÄNGE
Försterstellvertreter Fösterstellvertreter (VI. Besoldungsstufe)
Förster Förster 2. Klasse (VI. Besoldungsstufe)
Oberförster Förster I. Klasse (VI/bis Besoldungsstufe)
c) Berufsbild "Forstinspektor"
(VII. FE) Stellenplan der Oberförster
RÄNGE
Forstinspektorstellvertreter Oberförsterstellvertreter (VI Besoldungsstufe)
Forstinspektor Oberförster (VI/bis Besoldungsstufe)
Oberforstinspektor Oberförster 2. Klasse (VII. Besoldungsstufe)
Hauptforstinspektor Oberförster 1. Klasse (VII/bis Besoldungsstufe)
(2) Die Einstufung des Personals des Landesforstkorps in die untere oder obere Besoldungsstufe der entsprechenden Funktionsebene, in die die Einstufung im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, erfolgt mit der im Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Wirkung und unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1996 aufgrund des D.P.R. vom 10. Mai 1996, Nr. 359, angereiften Besoldung, die sich durch folgende Lohnelemente zusammensetzt:
- a) Grundgehalt,
- b) eventuelle persönliche Dienstalterszulage,
- c) eventuelle Gradvorrückungen,
- d) eventuelle pensionierbare Funktionszulage,
- e) Landeszulage,
- f) eventueller aufgrund des Artikels 15 zustehende Betrag.
(3) Die angereifte Besoldung gemäß Absatz 2 wird vor der Einstufung im Ausmaß erhöht, gemäß dem die Anfangsgehälter der Gehaltsstufen des Landespersonals in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages erhöht werden. Die angereifte Besoldung wird außerdem um den Betrag von Lire 121.000 vermindert.