(1) Das bereits in die Berufsbilder des Waldaufsehers und Jagd- und Fischereiaufsehers eingestufte Personal, die ab Inkrafttreten dieses Vertrages in auslaufende Berufsbilder umgewandelt sind, gehört dem Landesforstkorps an und übt, soweit mit dem eigenen Berufsbild vereinbar, die Aufgaben dieses Korps aus. Es bleibt bis zum Wechsel in ein anderes Berufsbild im jetzigen Berufsbild eingestuft.
(2) Das Personal laut Absatz 1 wird, bei gleichzeitiger Umwandlung der Stelle und nach Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung gemäß den mit Beschluß der Landesregierung zu bestimmenden Modalitäten, in folgende Ränge des Berufsbildes der Forstwache eingestuft, wobei das effektive Dienstalter beim Land oder bei der Gemeinde in den obgenannten Berufsbildern oder den vorher entsprechenden Rängen berücksichtigt wird:
- a) in den Rang des Forstwartes, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwei Jahren;
- b) in den Rang der Forstwache, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens acht Jahren;
- c) in den Rang des Forstaufsehers, mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwölf Jahren.
(3) In den Rang eines Forstoberaufsehers, nach einem Jahr effektivem Dienst im Rang des Forstaufsehers gemäß Buchst. c), wobei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwanzig Jahren erforderlich ist.
(4) Für das laut Absatz 2 in den Rang eines Forstaufsehers eingestufte Personal wird das bei Inkrafttreten dieses Vertrages angereifte Dienstalter über zwölf Jahre für den Wechsel in den Rang des Forstoberaufsehers im Ausmaß von fünfzig Prozent bewertet.
(5) Die erste der im Absatz 2 vorgesehenen Eignungsprüfungen wird innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeschrieben. Zugelassen ist das Personal mit einem Dienstalter als Waldaufseher bzw. Jagd- und Fischereiaufseher von wenigstens zwei Jahren sowie das Personal im Besitze der Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild der Forstwache. Die Einstufung erfolgt ab dem ersten des auf die Veröffentlichung der Rangordnung im Amtsblatt der Region folgenden Monates. In den zwei folgenden Jahren nach der ersten Prüfung folgt die Ausschreibung der neuen Eignungsprüfung für jene, die innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres die zwei notwendigen Dienstjahre erreichen oder aus irgendeinem Grund die frühere Prüfung nicht bestanden oder an ihr nicht teilgenommen haben.
(6) Im Zuge der Einstufung in die höhere Funktionsebene gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird eine Erhöhung des bezogenen Gehaltes in der Gehaltsstufe von nicht weniger als dreieinhalb Prozent gewährleistet.
(7) Das Personal laut Absatz 2 ist für die für das Berufsbild der Forstwache vorgesehene vertikale Mobilität mit acht Dienstjahren im Berufsbild des Waldaufsehers oder des Jagd- und Fischereiaufsehers oder der Forstwache oder in den entsprechenden früheren Rängen zugelassen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 6.