Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das in das Berufsbild Forstwache eingestufte Personal übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Befugnisse eines einfachen Amtsträgers der Sicherheits- und Gerichtspolizei aus.
(2) Dieses Personal sorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben für die Durchführung spezifischer Aufträge, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundenen zusätzlichen Tätigkeit. Im Falle einer spezifischen beruflichen Qualifizierung kann dieses Personal auch in der Ausbildung eingesetzt werden.
(3) Zugangsvoraussetzungen: 5)
(4) Zweisprachigkeit: Nachweis C 5.
(5) Ränge: Das in dieses Berufsbild eingestufte Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
(6) Vertikale Mobilität: Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild Förster/Försterin, Buchhalter/Buchhalterin, Schulsekretär/Schulsekretärin, sowie in alle Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.
Omissis; siehe die Anlage 1 des Kollektivvertrages vom 18. Dezember 1998, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/m.