Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Dem Kinderarzt wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 51.680 Lire pro Besuch gewährt.
(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.