(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 44, wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:
- Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten,
- Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen,
- Anweisung an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind,
- Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten,
- Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Betrieb gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind,
- Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt,
- Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung,
- Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe,
- Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Betrieb gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Anträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angabe des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.