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1. einen einheitlichen Rabatt bei der Gewährung des Verbandsmaterials und der Heilbehelfe laut Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1987, Nr. 16, einzuführen;
2. festzulegen, dass dieser Rabatt einheitlich im Ausmaß von 10% - mit Aufrundung auf die nächste Euroeinheit - der Beträge, welche in die eigens dafür vorgesehene zusammenfassende Rechnungsaufstellung eingetragen werden müssen, angewandt wird (in diese Aufstellung müssen somit die Beträge abzüglich Rabatt eingetragen werden);
3. die zusammenfassende Rechnungsaufstellung laut Anlage F des eigenen Beschlusses Nr. 6497 vom 9. Dezember 1997 durch beiliegende zusammenfassende Rechnungsaufstellung, welche integrierender Bestandteil vorliegenden Beschlusses bildet, zu ersetzen;
4. festzuhalten, dass in Folge der Einführung des obgenannten einheitlichen Rabattes folgende Änderungen am eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis der gewährbaren Heilbehelfe angebracht werden müssen (anlässlich der nächsten Mitteilung der Preisänderungen der Heilbehelfe in Anwendung des Artikels 9 der mit eigenem Beschluss Nr. 809 vom 14. März 2005 genehmigten und mit eigenem Beschluss Nr. 1687 vom 19. Mai 2008 ergänzten Regelung):
a) Streichung von etwaigen Rabatten, welche sich auf einzelne Heilbehelfe oder auf Heilbehelfskategorien beziehen;
b) Angabe des bloßen Vergütungspreises der gewährbaren Heilbehelfe;
5. vorliegenden Beschluss und dessen Anlage im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.Anlage ...omissis...