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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3, 14, 16, 17, 32 und 33 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 (abgeändert mit Beschluss Nr. 61 vom 16.01.2012)

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Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11.01.2011 wurde die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen geregelt, um beim Zugang zu den öffentlichen Leistungen für alle Nutzerinnen und Nutzer, bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, eine gerechte und einheitliche Behandlung zu gewährleisten. In einer ersten Phase – ab 1.9.2011 – werden die neuen Bestimmungen in den Bereichen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge eingeführt, und nach einer ausreichenden Erprobungsphase auf die anderen Bereiche ausgedehnt.

Der Artikel 3 des Dekrets sieht vor, dass für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage für den Zugang zu den öffentlichen Leistungen und Tarifbegünstigungen, die interessierten Personen die „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt EEVE, ab-geben müssen. Das Formular EEVE wird von der Landesregierung genehmigt. Für die Erklärung des Einkommens betreffend das Jahr 2010 wird der in der Anlage A enthaltene Vordruck vorgeschlagen. Für die Erklärung der Einkommen der darauf folgenden Jahre wird der Vordruck von Amts wegen an die steuerlichen Änderungen angepasst, unter Einhaltung der Bestimmungen des DLH 2/2011.

Die EEVE wird, gemäß Artikel 32, bei den von der Landesregierung festgelegten Ämtern und Stellen abgegeben. Es wird als zweckmäßig erachtet die Abgabe der EEVE, in der Regel in Zusammenhang mit der Stellung eines Gesuches, bei den zuständigen öffentlichen Ämtern sowie bei den Organisationen, die Steuerbeistands- und/oder Patronatsdienste durchführen, vorzusehen. Diese Organisa-tionen unterzeichnen dafür eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung. Die Organisationen müssen über die in der Vereinbarung enthalten Voraussetzungen verfügen. Die Anvertrauung des EEVE-Dienstes an diese Organisationen ist damit begründet, dass diese bereits über ein ausgedehntes Netz an Schaltern auf dem gesamten Gebiet des Landes verfügen, dass sie bereits Erfahrung bei der Information und Beratung der Bürger in Sachbereichen, die Gegenstand der EEVE sind besitzen, sowie durch den Umstand, dass diese Subjekte für die öffentlichen Körperschaften bereits Gesuche für verschiedene Leistungen, die im EEVE-System eingebunden sind, entgegennehmen.

Die Beauftragung kann nur an jene Subjekte erteilt werden, die es dem Bürger gewährleisten, innerhalb derselben Organisation oder jedenfalls in funktionellem und organisatorischem Zusammenhang sowohl die EEVE als auch die Gesuche abgeben zu können. Für die Vergabe des Dienstes besteht keine Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens, da der Abschluss der Vereinbarung für alle interessierten Patronate und Steuerbeistandszentren offen ist, welche die in der Vereinbarung enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Zu diesem Zweck wurde die Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes an die obgenannten Organisationen ausgearbeitet (Anlage B), mit Angabe der notwendigen Voraussetzungen, der Pflichten des Auftragnehmers und der Landesverwaltung und der Vergütungen welche für die Erbringung der Tätigkeit vorgesehen sind.

Es wird als zweckmäßig erachtet für die Auszahlung der Vergütungen für die Durchführung des Dienstes die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE zu beauftragen, da diese bereits Kontakte mit den Patronaten zur Abwicklung der Gesuche für Leistungen ihrer Zuständigkeit hat.

Die Artikel 14 und 16 der Durchführungsverordnung sehen vor, dass der Betrag des Einkommens aus individueller selbständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen und aus Beteiligung an Gesellschaften, summiert mit eventuellen von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungen, auf keinen Fall geringer sein darf als der vom geltenden Kollektivvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegte Lohn eines qualifizierten Arbeitsnehmers im betreffenden Bereich. Die Landesregierung genehmigt alle zwei Jahre die heranzuziehenden Durchschnittslöhne.

Die Tabelle der Durchschnittslöhne (Anlage C), wurde von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern der Abteilung Familie und Sozialwesen, Vertretern der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, ausgearbeitet.

Der Artikel 17 der obgenannten Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Landesregierung die besonderen Umstände der Person oder des Unternehmens definiert, in denen die Korrekturkriterien für das Einkommen gemäß Artikel 14, 15 und 16 nicht zur Anwendung kommen.

Das Verzeichnis der besonderen Umstände (Anlage D) wurde ebenfalls von derselben technischen Arbeitsgruppe ausgearbeitet.

Die oben genannten Dokumente sind von der EEVE-Steuerungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, positiv begutachtet worden.

Der Artikel 33 der Durchführungsverordnung sieht vor, dass bei der Landesverwaltung eine Koordinierungsstelle mit den Aufgaben der Verwaltung, Ausrichtung und Überwachung des EEVE-Systems, eingerichtet wird.

Es wird als zweckmäßig erachtet, dass die Koordinierungsstelle in der ersten Phase der Einführung des Systems bei der Abteilung Familie und Sozialwesen eingerichtet wird. Für die Abwicklung der übertragenen Funktionen arbeitet die Koordinierungsstelle mit allen am EEVE-System beteiligten öffentlichen Ämtern und Organisationen zusammen. Die betroffenen Dienststellen der Landesverwaltung sowie die Dienststellen welche in Zukunft das EEVE-System anwenden gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle.

All dies vorausgeschickt und berücksichtigt, fasst die Landesregierung in gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit folgenden

B e s c h l u s s

1. In Durchführung des Artikels 3, Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“, wird der Vordruck EEVE für die Einkommen betreffend das Jahr 2010, gemäß Anlage A dieses Beschlusses, genehmigt. Dieser Vordruck wird von Amts wegen für die

Erklärung des Einkommens der darauf folgenden Jahre an die steuerlichen Änderungen angepasst, wobei die Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung einzuhalten sind.

2. Die Musterkonvention für die externe Abgabe der EEVE, gemäß Anlage B dieses Beschlusses, ist genehmigt.

3. Der Landesrat für Familie, Gesundheit und Sozialwesen wird ermächtigt, im Auftrag der Landes die einzelnen Vereinbarungen mit den an der Durchführung des Dienstes interessierten Organisationen abzuschließen. Für die Auszahlung der Vergütungen für die Durchführung des Dienstes die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE zu beauftragen.

4. Gemäß Artikel 14 und 16 der obgenannten Durchführungsverordnung die Verwendung der Tabelle der Durchschnittslöhne, gemäß Anlage C, zur Korrektur der Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit, aus Einzelunternehmen und Beteiligung an Gesellschaften, zu genehmigen.

5. Gemäß Artikel 17 der obgenannten Durchführungsverordnung das Verzeichnis der besonderen Umstände der Person oder des Unternehmens, gemäß Anlage D, in denen die Korrekturkriterien für das Einkommen nicht zur Anwendung kommen, zu genehmigen.

6. Bei der Abteilung Familie und Sozialwesen, in Durchführung des Artikel 33 der obgenannten Durchführungsverordnung, die Koordinierungsstelle EEVE zu errichten. Für die Abwicklung der übertragenen Funktionen arbeitet die Koordinierungsstelle mit allen am EEVE-System beteiligten öffentlichen Ämtern und Organisationen zusammen. Die betroffenen Dienststellen der Landesverwaltung sowie die Dienststellen welche in Zukunft das EEVE-System anwenden gewährleisten die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle

Anlage A

Anlage B

Anlage C

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