In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“)

(1) Nach Artikel 39 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit.“

(2) Nach Artikel 43 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Fehlende, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Meldungen jeglicher Art im Bereich Abfallbewirtschaftung führen zu keinen irreversiblen Schäden; bei solchen Übertretungen kommen die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, zur Anwendung."