In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

I. TITEL
Fischerei und Jagd

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, „Fischerei“)

(1) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Falls sich das Fischwasser wegen seiner Eigenschaften oder Ausdehnung nicht zur eigenständigen Bewirtschaftung eignet, kann das Fischereirecht an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser vergeben werden. Sind keine solche vorhanden oder eignet sich das Fischwasser zur eigenständigen Bewirtschaftung, so sind bei der Vergabe die örtlichen Fischereivereine zu bevorzugen, die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei Jahren bestehen. Die Vereinsgründung muss mit notarieller Urkunde oder registriertem Gründungsakt mit Satzung belegt werden. Die Fischereirechte, die sich auf ein einziges Ufer von Fließgewässern beschränken, werden an den Bewirtschafter des gegenüberliegenden Ufers vergeben“.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Zum Schutz der einheimischen Fisch- und Krebsarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften kann das für die Fischerei zuständige Landesamt die ausgewilderten Sumpfschildkröten aus den Fischwassern und, mit Zustimmung des jeweiligen Bewirtschafters, auch aus den geschlossenen Gewässern entfernen.“

(3) Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 11/ter (Fischereilizenz)

1. In den Gewässern im Landesgebiet ist nur das Freizeitangeln erlaubt. Dafür ist der Besitz der entsprechenden Fischereilizenz erforderlich.

2. Das für die Fischerei zuständige Landesamt stellt auf Antrag Interessierter folgende Lizenzen aus:

  1. für Personen, die im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz fürs Freizeitangeln (Kategorie B), die zum Fischen mit Rute und Angel und zum Unterwasserfischen außerhalb Südtirols berechtigt;
  2. für Ausländer, die nicht im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz (Kategorie D), die zum Fischen mit Rute und Angel berechtigt.

3. Die Fischereilizenzen der Kategorien B und D haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

4. Fischereilizenzen, die Regionen im italienischen Staatsgebiet und die Autonome Provinz Trient dort ansässigen Personen ausstellen, gelten für das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.

5. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Unterlagen dem in Absatz 2 genannten Antrag beizulegen sind, welche Angaben die Lizenz enthalten muss und welche Modalitäten für die Ausstellung von Duplikaten gelten.“

(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereilizenzen der Kategorie B sind um weitere fünf Jahre verlängert.

(5) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(6) Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Inhaber einer Konzession für Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung müssen Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind.“

(7) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Verwaltungsstrafen)

1. Den Übertretern dieses Gesetzes oder der Fischereiordnung werden - unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung und der Schadenersatzpflicht - in den folgenden Fällen die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Geldbußen auferlegt:

  1. Fischen ohne Mitführen der Fischereilizenz oder der Fischwasserkarte: 50,00 Euro;
  2. Verstoß gegen Artikel 1 Absätze 6 und 7, Artikel 5 und Artikel 16 sowie jeder einzelne Verstoß gegen die Fischereiordnung: 60,00 Euro bis 600,00 Euro;
  3. Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 11/quater: 40,00 Euro bis 400,00 Euro;
  4. Verstoß gegen Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 15/bis: 100,00 Euro bis 600,00 Euro, bei Rückfall 200,00 Euro bis 1.500,00 Euro;
  5. Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 1 und 3: 400,00 Euro bis 3.000,00 Euro;
  6. Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 2: verwaltungsrechtliche Geldbuße laut Artikel 57/bis, Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, betreffend „Bestimmungen über die Gewässer“;
  7. Verstoß gegen Artikel 15: 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom) 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes versteht man die frei lebenden, sich ständig oder vorübergehend in Südtirol aufhaltenden Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Federwild). Nicht unter diesen Begriff fallen Maulwürfe, Ratten, Langschwanz- und Wühlmäuse sowie verwilderte Haustauben.“

(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und e) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„b) vom 1. Juli bis 31. Jänner jagdbare Tiere:

1) Fuchs,

2) Schwarzwild,

e) vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:

1) Schneehase,

2) Alpenschneehuhn,

3) Fasan,

4) Ringeltaube,

5) Stockente,

6) Bläßhuhn,

7) Waldschnepfe,

8) Amsel,

9) Wacholderdrossel,

10) Aaskrähe,

11) Eichelhäher,

12) Elster,

13) Muffelwild,

14) Damwild,

15) Wildkaninchen,

16) Wachtel,

17) Knäckente,

18) Krickente,

19) Singdrossel,”

(3) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. In den Obst- und Weinbaugebieten, welche das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung des Feldhasen, der Amsel sowie der Wacholder- und Singdrossel bis 10. Jänner erlaubt. Abweichend von Absatz 3/bis darf ab 16. Dezember die Jagd auf diese drei Drosselarten an allen Wochentagen ausgeübt werden.“

(4) Nach Artikel 5 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/ter. In Fällen, in denen eine Erlaubnis gemäß Artikel 29 Absatz 2 und die entsprechende Beauftragung an die Jagdaufseher und Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein vorliegt, sowie für die gemäß Artikel 31 Absatz 4 verfügten Eingriffe in den Wildbestand ersetzen die entsprechenden Verfügungen den Jagderlaubnisschein und die Sonderbewilligung. Wenn Flächen im Eigentum des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, an angrenzende Jagdreviere in Konzession vergeben werden, haben die diesbezüglichen Jagderlaubnisscheine und Sonderbewilligungen auch auf der Konzessionsfläche Wirksamkeit.“

(5) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Jagdausweis)

1. In der Provinz Bozen wird der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehene Jagdausweis durch die im Artikel 25 genannten Jagderlaubnisscheine ersetzt. Diese berechtigen zur Ausübung der Jagd sowohl in Form der Gebirgsjagd als auch der Ansitzjagd.

2. Für die Jagd in Gebieten, wo die Wahl der Jagdart vorgesehen ist, stellt das für die Jagd zuständige Landesamt unentgeltlich den von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Jagdausweis aus.

3. Im Jagdausweis laut Absatz 2 ist die gewählte Jagdart angegeben.“

(6) Im Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhalten die Buchstaben l) und p) folgende Fassung:

„l) Brackenjagd auf Schalenwild zu betreiben; von diesem Verbot ausgenommen sind Bewegungsjagden auf Cerviden und Schwarzwild unter Einsatz von geeigneten Stöberhunden oder niederläufigen Bracken, die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisiert oder gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlaubt werden,

p) Beizjagd zu betreiben und bei der Jagd Selbstlade- und automatische Büchsen, die Armbrust, den Pfeilbogen, Schleudern, Luft- und Gasdruckwaffen sowie Repetier- oder Selbstladeflinten zu verwenden, sofern die Schusszahl letzterer nicht durch eine entsprechende Vorrichtung auf zwei Schuss reduziert ist,“

(7) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Personen, die nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, ist es verboten, das Wild durch Auslegen von Futtermitteln anzulocken (Ankirren) und Jungwild zu berühren, sowie Wild zu stören und zu verfolgen. Das Ankirren von Großraubwild durch Futtervorlagen ist verboten, außer im Fall des Monitorings, das die im Titel VI genannten Jagdbehörden anordnen. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen müssen jede Sichtung und jedes Auffinden von Pirschzeichen von Bären und Wölfen innerhalb 24 Stunden dem für die Jagd zuständigen Landesamt melden.“

(8) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Dieses legt unter Berücksichtigung der Wildart sowie der Größe und Beschaffenheit des Geheges im Einzelnen fest, welches und wieviel Wild im Gehege gehalten werden darf, sofern dadurch die Jagd in den angrenzenden Jagdrevieren nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der Landesabteilung Natur- und Landschaft. Sie ersetzt sämtliche anderen Ermächtigungen, die das geltende Landschaftsschutzgesetz vorsieht. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 43/92/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten berücksichtigt.“

(9) Nach Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„9. Die Ermächtigung laut Absatz 3 ersetzt die Festlegung der Bestoßungsdichte sowie der Weideperiode und die Ermächtigung zur Waldweide gemäß Artikel 22 beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.

10. Das für die Jagd zuständige Landesamt kann die Inhaber des Jagderlaubnisscheins des Waldbezirks, in dem sich das Gehege befindet, in jedem Fall ermächtigen, das jagdbare Schalenwild zu entnehmen, das in ein Gehege eingedrungen ist, und legt die Vorgangsweise fest.“

(10) Artikel 19/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für dieses Gesetz gilt als Zoo jede dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare heimischer Wildtiere, einschließlich jener laut Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gehalten werden, um für mindestens sieben Tage pro Jahr zur Schau gestellt zu werden. Ausgenommen davon sind Zirkusse, Tierhandlungen für Heimtiere, Pflegezentren für Wild sowie Einrichtungen, in denen Arten von Wildvögeln und Wildsäugern im Rahmen einer Viehzucht- oder Landwirtschaftstätigkeit gehalten werden.“

(11) Nach Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Um die Verbreitung der Nutria (Myocastor coypus) zu kontrollieren, erstellt der für die Jagd zuständige Landesrat einen Eingriffsplan. Die Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher setzen diesen Plan um.“

(12) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, wobei der ladinischen Sprachgruppe in jedem Fall der Zugang offen steht. Den Mitgliedern steht neben der normalen Außendienstvergütung die von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehene Vergütung zu.“

(13) Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember, die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Herden-, Lawinen- und Zivilschutzhunde sowie für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung.“

(14) Artikel 36 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Sofern dies nicht bereits geschehen ist, können die Vertreter der Jagdreviere und die Vertreter der Grundeigentümer eine Vereinbarung treffen, in der das Verfahren für die Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden sowie die Frist für die Feststellung und die entsprechende Entschädigung festzulegen sind. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den zuständigen Ämtern der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft geschätzt.“

(15) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 36/bis (Garantiefonds)

1. Um zu gewährleisten, dass jeder von jagdbarem Wild, insbesondere von Schalenwild, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachte Schaden im Ausmaß und innerhalb der Frist gemäß Artikel 36 entschädigt werden kann, errichtet die Vereinigung einen Garantiefonds. Dieser Fonds darf ausschließlich zur Entschädigung und Vorbeugung von Schäden, die das jagdbare Wild verursacht, zur Verbesserung des Lebensraums des Wildes und zur Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden, einschließlich allfälliger Gerichtsspesen und Honorare für Fachleute, verwendet werden.

2. Der in Absatz 1 genannte Fonds wird durch einen Jahresbeitrag gespeist, den jeder Jahres- oder Gastkarteninhaber im Ausmaß von fünf bis zehn Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 festgelegt.

3. Die Landesregierung kann der Vereinigung einen Beitrag zur Aufstockung des Garantiefonds gewähren. Dieser Beitrag darf 15 Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein, den die Jahres- oder Gastkarteninhaber im Vorjahr des Bezugszeitraumes bezahlt haben, nicht überschreiten.

4. Die Jahres- und Gastkarten dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen ausgestellt und erneuert werden, die belegen, dass die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein bezahlt wurde und der im Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

5. Um den Beitrag zu erhalten, muss die Vereinigung dem Antrag Unterlagen beilegen, aus denen hervorgeht, welcher Betrag im Fonds zum Abschluss des Vorjahres zur Verfügung stand. Außerdem muss sie eine Zusammenfassung über die im Bezugszeitraum geleisteten Entschädigungen beilegen.

6. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden ab dem vierten Monat angewandt, welcher auf jenen folgt, in dem dieses Gesetz im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.“

(16) Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 38/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(17) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„h) wer gegen die Durchführungsverordnung, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die in diesem Artikel nicht angeführt sind, und gegen die zusätzlichen Vorschriften verstößt, welche in Verfügungen der im Titel VI genannten Jagdbehörden enthalten sind, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 35,00 Euro bis 450,00 Euro bestraft.“

(18) Nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro“.

(19) Die Bezeichnung „staatliches Institut für Wildbiologie“ wie im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, angeführt, wird durch die Bezeichnung „Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung“ ersetzt.

(20) Die Bezeichnungen “EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“, wie im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, angeführt, werden durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.

II. TITEL
Forstwirtschaft

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind“)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 2 (Verkehr und Parken in geschützten Gebieten)

1. Der Verkehr und das Parken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot gilt auch für Wanderwege, Pfade und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.

2. Bei ausreichender Schneelage gilt das Verbot laut Absatz 1 nicht für Fahrzeuge zur Präparierung und Instandhaltung von ausgestatteten Skigeländen, Langlaufloipen und Rodelbahnen sowie von Winterwanderwegen, sofern im Einverständnis der Grundeigentümer betrieben und mit dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat vereinbart. Fahrzeuge, die ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden, benötigen kein Erkennungszeichen.

3. Für die Fahrzeuge laut Absatz 2, die auch für andere Zwecke verwendet werden können, sowie für alle anderen Motorfahrzeuge, die auf Schnee fahren können, stellt die Forstbehörde ein eigenes Erkennungszeichen aus. In diesem Fall muss für das Fahrzeug auch eine Haftpflichtversicherung bestehen.

4. Der Fahrer muss die Geschwindigkeit des Fahrzeuges den Eigenschaften und dem Zustand des Geländes und der Straße anpassen, um überflüssige Schäden, Störungen, Verunreinigungen und Lärm zu vermeiden und um die Sicherheit von Personen und Tieren sicherzustellen. Der feststellende Amtsträger muss bei Missachtung dieser Verhaltensregeln begründen, warum ein Verstoß vorliegt.

5. Entlang frei befahrbarer Straßen ist es erlaubt, innerhalb eines zehn Meter breiten Streifens zu parken, sofern es sich nicht um bewirtschaftete Flächen handelt. Bewirtschaftet sind Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, die regelmäßig bearbeitet werden oder auf denen sich der Wald in Verjüngungsphase befindet.

6. Der Eigentümer muss dem Verkehr und dem Parken, sofern im Sinne dieses Artikels erlaubt, in jedem Fall zustimmen.“

(2) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Der Fahrer muss sämtliche Verhaltensregeln laut Artikel 2 Absatz 4 beachten.“

(3) Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„2. Bewilligungen - auch für mehrere Tage - können auf begründetem Antrag Imkern, Fischereiwasserbewirtschaftern, Jagdrevierleitern, freiwillig tätigen Jagd- und Fischereiaufsehern ohne festes Arbeitsverhältnis, sofern der Jagdrevierleiter oder Fischereirechtsinhaber darum ansucht, sowie Gamspirschbegleitern ausgestellt werden.“

(4) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Das Erkennungszeichen für Invaliden gemäß geltender Straßenverkehrsordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen.“

(5) Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Ermächtigung in den Gebieten laut Artikel 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro auferlegt. Diese wird auf 100,00 Euro herabgesetzt, wenn die Person, die den Verstoß begangen hat, das Recht hat, eine Durchfahrtsermächtigung zu erhalten.“

(6) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/bis. Versucht die Person, die den Verstoß begangen hat, sich der Kontrolle des feststellenden Amtsträgers zu entziehen, stellt ihr Fahrverhalten eine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen dar oder fährt sie ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit gefälschtem Kennzeichen, so wird das Fahrzeug verwaltungsbehördlich beschlagnahmt.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, „Regelung des Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme“)

(1) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. In Abweichung von Absatz 1 dürfen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.“

(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Meldung laut Artikel 4 Absatz 1 ist personengebunden und kann nur von Personen über 14 Jahren gemacht werden. Sie besteht aus der Quittung über die Einzahlung der Sammelgebühr beim Postamt, Bankinstitut oder bei einer Fremdenverkehrsorganisation sowie einem gültigen Personalausweis. Die Quittung muss die Angaben zur Person und den Tag oder die Tage enthalten, für welche die Meldung gilt.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung legt fest, für welche Eingriffe die Baukonzession und die Ermächtigung laut Absatz 1 wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung nicht notwendig sind.“

(3) Artikel 6 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)

1. Bei der Festlegung der Modalitäten für die Arbeiten laut den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden.

2. Nähere Bestimmungen zur Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

3. Die Ermächtigungen sind gültig, sobald die entsprechende Kaution hinterlegt ist.

4. Bezieht sich die Ermächtigung auf Arbeiten, für die ein Beitrag vergeben wird, kann an Stelle einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.“

(5) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Beschädigung von Boden und Bestand)

1. Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens bestraft, bei einer Mindeststrafe von 62,00 Euro. In jedem Fall hat die betreffende Person die Pflicht, im Sinne von Artikel 11 den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder ausgleichende Eingriffe durchzuführen.

2. Das Forstpersonal schätzt den Wert der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen und Richtlinien.“

(6) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 11 (Wiederherstellung)

1. Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Geldbußen, die dieses Gesetz für die verschiedenen Verstöße vorsieht, kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien anordnen, dass innerhalb der von ihm festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Art der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder ausgleichende Eingriffe durchgeführt werden.

2. Wird der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt oder werden die ausgleichenden Eingriffe nicht durchgeführt, so erlässt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft einen Zahlungsbefehl, damit die Landesverwaltung die betreffenden Maßnahmen an Stelle des säumigen Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten durchführen lassen kann.

3. Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, wird die Zwangsdurchführung eingeleitet. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des säumigen Schuldners.“

(7) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Überbetriebliche und betriebliche Planung im forst- und almwirtschaftlichen Bereich)

1. Die Forstbehörde kann, auch unter Einbeziehung der Eigentümer, Gemeinden, anderer Behörden, Verbände und der Bevölkerung überbetriebliche forst- und almwirtschaftliche Pläne ausarbeiten.

2. Die Forstbehörde sorgt auch für die forst- und almwirtschaftliche Betriebsplanung. Diese besteht aus Plänen für die Behandlung der Wald- und Weidegüter, vereinfachten Plänen für die Waldbehandlung sowie Wald- und Almkarteien.

3. Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche müssen nach einem vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.

4. Die Pläne laut Absatz 3 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.

5. Für Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche, deren regelmäßige Bewirtschaftung erschwert ist, wird ein vereinfachter Waldbehandlungsplan erstellt. Dieser Plan wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist.

6. Waldflächen mit einer Größe von weniger als hundert Hektar Holzboden müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die forstliche Planung zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt. Diese Instrumente der forstlichen Planung enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.

7. Weideflächen, die nicht nach einem Plan für die Behandlung der Wald- und Weidegüter bewirtschaftet werden, müssen nach den entsprechenden Almkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die Bergwirtschaft zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt.

8. Gegen die Behandlungspläne und Karteien laut den Absätzen 3, 5, 6 und 7 kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung beziehungsweise Mitteilung Rekurs bei der Landesregierung eingelegt werden.“

(8) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(9) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Öffentliche Körperschaften müssen auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse in Verbesserungsmaßnahmen investieren. Dieser Betrag wird in den Landeshaushalt eingezahlt, damit die Forstbehörde ein Projekt in Regie durchführen kann. Die Körperschaft kann solche Verbesserungsmaßnahmen aber auch selbst durchführen, sofern diese von der Forstbehörde anerkannt sind.“

(10) Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden. Letzerer muss sich dabei an die vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft beschlossenen Richtlinien halten und eventuell auf den betreffenden Flächen bestehende Rechte berücksichtigen.“

(11) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Anzünden von Feuer im Wald)

1. Abgesehen von der Regelung laut Absatz 3 und den einschlägigen Bestimmungen ist es verboten, im Wald sowie in einem Sicherheitsabstand von weniger als 20 m vom Wald Feuer anzuzünden.

2. In diesem Fall muss das Feuer auf Aufforderung des feststellenden Amtsträgers unverzüglich gelöscht werden.

3. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich im Wald aufhalten, um eine forstliche Tätigkeit auszuüben, sowie im Fall von Feuerstellen, die von der Forstbehörde ausgewiesen sind. In jedem Fall müssen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden beachtet werden, beispielsweise, wie die Feuerstelle abzusichern und einzugrenzen ist, wie das Feuer so klein wie möglich gehalten wird und dass sichergestellt ist, dass das Feuer bei Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht ist.

4. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer im Wald und innerhalb des Sicherheitsabstandes bei überlieferten Brauchtumsveranstaltungen genehmigen.

5. Bei großer Waldbrandgefahr, über welche die Bevölkerung durch das Internet und die Massenmedien informiert wird, ist es ausnahmslos verboten, im Wald und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes Feuer anzuzünden.

6. Für die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 3, und 4 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verletzung der Bestimmung laut Absatz 5 wird diese Strafe verdoppelt.

7. Für die Verletzung der Bestimmung von Absatz 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt.

8. Wenn durch das widerrechtliche Anzünden von Feuer im Wald oder im Sicherheitsabstand von weniger als 20 Metern vom Wald eine große Waldbrandgefahr entsteht, ein Waldbrand verursacht wird oder ein großer Aufwand von Einsatzkräften notwendig ist, wird eine variable verwaltungsrechtliche Geldbuße im Ausmaß von 300,00 bis 3.000,00 Euro verhängt. Das Aufsichtspersonal muss in diesen Fällen eine eigene Begründung anführen.“

(12) Artikel 30 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 30 (Christbäume)

1. Bäume oder Wipfelstücke, die als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen mit einem eigenen Erkennungszeichen versehen sein, wenn sie innerhalb Südtirols verwahrt, transportiert oder verkauft werden. Dieses muss so gestaltet sein, dass es nur einmal verwendet werden kann. Die Erkennungszeichen für Bäume aus dem Landesgebiet stellt die Forstbehörde zur Verfügung.

2. Kein Erkennungszeichen benötigen Bäume oder Wipfelstücke, die Privatwaldeigentümer für den Eigengebrauch verwahren und transportieren.

3. Wer gegen die Vorschriften zur Anbringung des Erkennungszeichens verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 80,00 Euro pro Baum oder Wipfelstück.“

(13) Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Den Grundeigentümern, für welche die Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, kann eine fixe jährliche Vergütung gewährt werden, die der Landesrat für Forstwirtschaft festlegt. Dabei berücksichtigt er die entsprechenden Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.“

(14) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muss bei unbeweglichen Sachen für mindestens 15 Jahre und bei beweglichen Sachen für mindestens fünf Jahre beibehalten werden.“

(15) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)

1. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.

2. Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren.“

(16) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 49 (Beiträge für Almen und Berggebiete)

1. Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für sämtliche Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen zu gewähren, die der Erhaltung und besseren Bewirtschaftung der Almen sowie der Erhaltung und Wiedergewinnung von Gebieten mit einer besonderen landschaftlichen, ökologischen oder kulturhistorischen Bedeutung dienen.

2. Als Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen laut Absatz 1 gelten der Bau, die Instandsetzung und Anpassung von Infrastrukturen zur Erschließung, der Bau und die Instandsetzung von Infrastrukturen zur Unterbringung des Personals und von Vieh, die Wasserversorgung für das Personal und für das Vieh, die Infrastrukturen für die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und tierischen Ausscheidungen, die Errichtung und Instandsetzung von Zäunen für die Abgrenzung der Weideflächen und die Trennung von Wald und Weide, die Bodenverbesserungen von Almflächen sowie die Infrastrukturen für die Verarbeitung und Lagerung der Produkte.

3. Die Beiträge können den Eigentümern gewährt werden und, vorbehaltlich deren Zustimmung, den Pächtern und anderen Bewirtschaftern von öffentlichen oder privaten Almen, die sich auch im gemeinsamen Eigentum befinden können.

4. In den nach den geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Berggebieten und im ländlichen Raum können Beiträge für die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, beispielsweise durch Straßen oder Seilbahnen, gewährt werden. Es werden Beiträge im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Bau, die Instandsetzung, die Anpassung, den Bodenbelag des ländlichen Wegenetzes und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gewährt. In Gebieten, die aus sozio-ökonomischer oder hydrogeologischer Sicht besonders benachteiligt sind, können die Beitragssätze in angemessener Form bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben erhöht werden.

5. Für den Bau, die Erweiterung und Instandsetzung von Infrastrukturen für die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen können öffentlichen Körperschaften Beiträge von bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.”

(17) Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 50 (Beiträge im Fall von Schäden an Infrastrukturen und Liegenschaften durch Naturkatastrophen)

1. Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen sowie Privaten kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewähren, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegendem land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, wenn die Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.

2. Der Höchstbetrag wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und kann von dieser unter Berücksichtigung der veränderten Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise entrichtet, die aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen.“

III. TITEL
Umwelt

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“)

(1) Nach Artikel 39 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit.“

(2) Nach Artikel 43 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Fehlende, unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Meldungen jeglicher Art im Bereich Abfallbewirtschaftung führen zu keinen irreversiblen Schäden; bei solchen Übertretungen kommen die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, zur Anwendung."

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Alle Pflanzen, die in Südtirol von Natur aus verbreitet sind und wild wachsen, sind geschützt. Invasive Neophyten sind von den Schutzbestimmungen laut den Artikeln 8 und 9 ausgenommen.“

(2) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sowie die teilweise geschützten Pflanzen ohne Einschränkungen sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.“

(3) Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„5. Die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen ist in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März erlaubt, während die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. März erlaubt ist. Die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben darf nur abschnittsweise erfolgen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Hochwasserschutzes spezifische Managementleitlinien, auf deren Grundlage von den oben genannten Mahdzeiten abgewichen werden kann.“

(4) Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„g) die Ausbringung von Mineraldünger und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft, mit Ausnahme des im Natura 2000-Gebiet anfallenden Flüssigdüngers und mit Ausnahme der Acker-, Obst- und Weinbaukulturen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der spezifischen naturschutzfachlichen Anforderungen und einer standortgerechten Bewirtschaftung Managementleitlinien, auf deren Grundlage vom genannten Verbot abgewichen werden kann.“

(5) Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„6. In den in den Absätzen 4 und 5 angeführten Fällen sind in den Genehmigungsbescheiden, eventuell auch zu Lasten des oder der Antragstellenden, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die notwendig sind, um das Gesamtkonzept des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zu gewährleisten.“

(6) Nach Absatz 15 des Artikels 31 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„16. Die auf der Grundlage der vorhergehenden Absätze zu verhängenden Verwaltungsstrafen dürfen in jedem Fall das Höchstausmaß von 20.000,00 Euro nicht überschreiten.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz“)

(1) Artikel 12 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. Mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstaben a), i) und k) aufgelisteten Eingriffe sowie der Ansuchen um Erneuerung der Landschaftsschutzermächtigung muss ein obligatorisches Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission eingeholt werden.“

(2) Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang muss der Rekurs entschieden werden.“

(3) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

IV. TITEL
Gemeinnutzungsrechte

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2,“Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Teilhaber und deren Anteile)

1. Wenn die Anteile der Teilhaber der Nachbarschaften, Interessentschaften oder anderer Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, wird die gebietsmäßig zuständige Höfekommission nach Überprüfung aller Beweisstücke, die von den einzelnen Betroffenen vorgelegt werden, versuchen eine Einigung über die Höhe der Anteile zu erzielen. Die Einigung wird dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat zur Genehmigung unterbreitet. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung im Grundbuch.

2. Wenn zwischen den Teilhabern der Gemeinschaften keine Einigung erzielt wird, bestimmt die Landeshöfekommission nach Anhören – wenn notwendig – eines Vertreters der örtlichen Höfekommission laut Absatz 1 und der einzelnen Teilhaber sowie nach Überprüfung aller vorgelegten Beweisstücke die Anteile. Die entsprechende Maßnahme bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auch bei der Festlegung der Teilhaber Anwendung.

4. Falls die Teilhaber an der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht wahrnimmt, werden diese vom Gemeindeausschuss verwaltet.“

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Überprüfung und Genehmigung)

1. Die Organisation und die Modalitäten der Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen Anteilen, genehmigt wird.

2. Innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Genehmigung muss die Satzung zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten.

3. Demselben Verfahren laut Absatz 2 unterliegt die Satzung der Gemeinschaften, die zur Nutzung von Grundstücken gebildet sind, die den Gemeinnutzungsrechten im Sinne von Artikel 1 unterworfen sind. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat holt vor seiner Entscheidung beim betreffenden Gemeindeausschuss oder bei der jeweiligen Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter, je nach Zuständigkeit, ein Gutachten ein. Das Gutachten gilt als positiv, wenn der Gemeindeausschuss bzw. die Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter dieses dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages um Begutachtung zuleitet.

4. Das von den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung.“

(3) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, ist unter dem Titel “Verwaltung der Gemeinschaften” folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/bis (Organe der Gemeinschaft)

1. Organe der Gemeinschaft sind:

  1. die Vollversammlung der Teilhaber,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Obmann der Gemeinschaft,
  4. ein oder mehrere Rechnungsprüfer,
  5. ein Schiedsgericht, falls es die jeweilige Satzung vorsieht.“

(4) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Vollversammlung der Teilhaber)

1. Die Vollversammlung der Teilhaber wählt alle fünf Jahre den Obmann, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Rechnungsprüfer und, falls es die Satzung vorsieht, das Schiedsgericht; sie genehmigt jährlich den Haushaltsvoranschlag und dessen allfällige Änderungen und den vom zuständigen Verwaltungsorgan für jedes Kalenderjahr ausgearbeiteten Rechnungsabschluss; dazu übt sie die Funktionen aus, die ihr dieses Gesetz und die Satzung zuschreibt.

2. Die Wahl der Verwaltungsorgane laut Absatz 1 erfolgt in getrennten Wahlgängen und mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

3. Außer wenn dieses Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, sind die Beschlüsse der Vollversammlung gültig, wenn die Hälfte der Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung.

4. Wenn die Teilhaber der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht selber wahrnimmt, kann der für den Sachbereich zuständige Landesrat, auf Antrag der Betroffenen oder auch von amtswegen, einen Kommissar ernennen.

5. Jedes Mitglied der überstimmten Minderheit kann die Beschlüsse der Mehrheit der Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung vor der Landesregierung anfechten. Die Landesregierung kann den Beschluss der Vollversammlung aufheben und die Sache zu neuer Beschlussfassung an diese zurückweisen. Falls die Vollversammlung darauf beharrt, trifft die Landesregierung, auf Antrag, die entsprechende Entscheidung.“

(5) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Verwaltungsrat)

1. Der Verwaltungsrat führt alle Beschlüsse der Vollversammlung durch und nimmt die von der Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr.

2. Wenn die Anzahl der Teilhaber der Gemeinschaft gleich 15 oder weniger ist, werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Obmann der entsprechenden Gemeinschaft wahrgenommen.“

(6) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 14 (Obmann)

1. Der Obmann der Gemeinschaft ist deren gesetzlicher Vertreter; er vertritt sie vor Gericht, beruft die Vollversammlung und den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; er nimmt weiters alle anderen Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und die jeweilige Satzung auferlegt.“

(7) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 14/bis (Rechnungsprüfer)

1. Die Rechnungsprüfer überwachen die Führung der Gemeinschaft, wohnen der Vollversammlung der Teilhaber bei, legen einen Bericht über den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor und üben alle anderen Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz und von der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft auferlegt sind.

2. Sowohl Teilhaber der Gemeinschaft als auch externe Personen können Rechnungsprüfer sein. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird in der Satzung festgelegt.“

(8) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Kommissarische Verwaltung)

1. Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Gemeinschaft oder auf Antrag der betreffenden Gemeinschaft greift das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft auf die Weise ein, die am besten das gute Funktionieren der Gemeinschaft gewährleistet, wobei es, wenn nötig, der Landesregierung die Ernennung eines Kommissars vorschlägt. Im Ernennungsbeschluss überträgt die Landesregierung dem Kommissar – entsprechend der Notwendigkeit – die Aufgabe, einzelne Maßnahmen zu erlassen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Gemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten und dabei auch Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung zu ergreifen. Die Verpflichtungen, welche sich aus der Tätigkeit des Kommissars ergeben, einschließlich des ihm zustehenden Entgelts, gehen zu Lasten der Gemeinschaft.“

(9) Nach Artikel 16 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 16/bis (Richtigstellungen und Ergänzungen des Grundbuchstandes)

1. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat kann die Richtigstellung und Ergänzung des Grundbuchstandes betreffend das Eigentum und die Nutzung der Gemeinschaftsgüter verfügen. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.“

(10) Nach Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 16/ter (Fehlende Nutzung der Miteigentumsanteile)

1. Wenn für Liegenschaften, mit denen Anteile an wiedererrichteten Gemeinschaften verbunden sind, kein Holzbedarf für Haus und Gut besteht, ruht der Nutzungsanspruch; die entsprechenden Mittel sind für Verbesserungen des Gemeinschaftsgutes oder für gemeinnützige Vorhaben zu verwenden. Dasselbe gilt für die Ausübung der Weide und die Nutzung von anderen dinglichen Rechten.“

(11) Artikel 17 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (Wiedererrichtung von Gemeinschaften)

1. Für die Grundstücke, die früher Interessentschaften, Nachbarschaften oder anderen Gemeinschaften und -vereinigungen gehört haben und durch auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, erlassene Maßnahmen Gemeinden oder Gemeindefraktionen zugewiesen wurden, kann jeder ehemalige Teilhaber oder einer seiner Rechtsnachfolger die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Grundstücke an sie beantragen. Der Gemeinderat beziehungsweise die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsrechte ordnet die Einberufung der Versammlung der ehemaligen Teilhaber an, berücksichtigt ihren Beschluss und entscheidet über den Antrag. Die Maßnahmen des Gemeinderates beziehungsweise der Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter werden dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat auch für die Sachkontrolle zur Genehmigung vorgelegt. Dieser erlässt das diesbezügliche Dekret über die Wiedererrichtung der Gemeinschaft und die Rückerstattung der Güter an diese. Dieses Dekret bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.“

(12) Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wald- und Weideflächen, die grenzüberschreitenden Gemeinschaften gehören, müssen nach einem eigenen Behandlungsplan bewirtschaftet werden. Diesen Plan genehmigt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der angrenzenden Gebiete.“

(13) In den Artikeln 16, 17/bis, 17/ter, 17/quater sowie im Titel vor Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird das Wort: „Agrargemeinschaft“ durch das Wort: „Gemeinschaft“ ersetzt.

(14) Der Titel „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Schlussbestimmungen“.

(15) Die Artikel 18 und 19 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„Art. 18 (Wirksamkeit der Maßnahmen)

1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Dekrete des für den Sachbereich zuständigen Landesrates sind endgültig.

Art. 19 (Verweis)

1. Die Bestimmungen, die im Landeshöfegesetz für die Rechtsbeziehungen aus Miteigentum und anderen dinglichen Rechten, die mit einem geschlossenen Hof verbunden sind, enthalten sind, bleiben aufrecht.“

(16) Für die Organe der Gemeinschaften, die aufgrund der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen gewählt worden sind, ist die Amtsdauer auf fünf Jahre verlängert.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“)

(1). Der Titel in deutscher Sprache des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter“.

(2) Am Anfang der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel I

Organe und Verwaltungsmodalitäten“

(3) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuss anvertraut, so fungiert der Gemeindesekretär als Sekretär. Er beurkundet, falls es der Bürgermeister von ihm verlangt, auch die Verträge, in denen die Eigenverwaltung Vertragspartei ist, und beglaubigt die Unterzeichnung von Privaturkunden und einseitigen Rechtsakten dieser Körperschaft. In Bezug auf die einzuhebenden Beurkundungsgebühren gilt die für die Verträge der Gemeinde anzuwendende Regelung, wobei die damit finanzierte Aus- und Fortbildung auch den Bereich der Gemeinnutzungsgüter umfassen muss.“

(4) Der erste Satz in Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Einkünfte aus Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:“

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Sofern die Gemeinnutzungsgüter infolge der Zusammenlegung zweier Gemeinden und der darauf folgenden neuerlichen Teilung dieser Gemeinden als solche klassifiziert wurden, können, in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 2, ausgenommen Buchstabe c), die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern in begründeten Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von Gemeindevorhaben verwendet werden."

(6) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel II

Kauf, Verkauf und andere Verfügungsmaßnahmen betreffend Gemeinnutzungsgüter“

(7) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel II folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Ankauf von Liegenschaften)

1. Die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter kann landwirtschaftliche Liegenschaften sowie andere Zubehör- und Nebenflächen erwerben. Auf diese Liegenschaften sind die Bestimmungen über Gemeinnutzungsgüter anzuwenden.“

(8) Nach Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/ter (Verwaltungsmaßnahmen, für die ein positives Gutachten erforderlich ist)

1. Das positive Gutachten des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates muss eingeholt werden, bevor folgende Maßnahmen seitens der Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter getroffen werden:

  1. Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern sowie Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf solchen Gütern;
  2. Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Erwerb von anderen Zubehör- und Nebenflächen zu Gemeinnutzungsgütern.

2. Das positive Gutachten laut Absatz 1 verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.

3. Das positive Gutachten laut Absatz 1 ist nicht vorgeschrieben:

  1. bei Verkauf von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766;
  2. bei Verwirklichung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- und weidewirtschaftlicher Erzeugnisse; in diesem Fall hat die Veräußerung der erforderlichen Flächen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Gesetzes zu einem angemessenen Preis zu erfolgen, und zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und gemäß den Bestimmungen der Raumordnung;
  3. bei Veräußerung von Nutzungsgütern, die in den Bebauungsplänen oder Bauprogrammen für andere Zwecke bestimmt sind. In diesem Falle können diese ab Inkrafttreten der urbanistischen Leitpläne für die darin vorgesehenen Zwecke veräußert werden;
  4. bei Veräußerung von Flächen, die dem privaten Wohnbau für den Bau von Erstwohnungen vorbehalten sind; in diesem Falle müssen diese durch eine öffentliche Versteigerung verkauft werden, an der vorrangig Nutzungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes und erst in zweiter Linie alle anderen in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Bürger teilnehmen dürfen;
  5. bei Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse.

4. Bei Verkauf laut Absatz 3 Buchstabe a) haben das Vorkaufsrecht

  1. der Pächter, der selbst bearbeitender Bauer ist, sofern er das Grundstück seit mindestens zwei Jahren bearbeitet und in den letzten zwei Jahren keine anderen Grundstücke verkauft hat, und, nachgeordnet,
  2. der angrenzende nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer und, nachgeordnet,
  3. der nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer, der durch diesen Ankauf die Bildung oder Aufstockung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erreicht.

5. Bei Verkauf an den Pächter im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) muss der Preis angemessen sein; er wird vom Landesamt für bäuerliches Eigentum aufgrund des vermuteten Ertragswertes unter Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes bestimmt.

6. Bei Verkauf an den selbst bearbeitenden Bauer im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b) und c) darf der Preis nicht geringer als der Mindestpreis sein, wie er vom Landesamt für bäuerliches Eigentum festgelegt wird.

7. Bei positivem Gutachten laut Absatz 1 Buchstabe a) und in den Fällen, wie sie in Absatz 3 beschrieben sind, verfügt der für den Sachbereich zuständige Landesrat die Freischreibung von der Bindung der Gemeinnutzungsrechte, während er bei Ankauf laut Absatz 1 Buchstabe b) die Bindung verfügt.

8. Für die Anwendung dieses Gesetzes wird als selbst bearbeitender Bauer jener betrachtet, der direkt und gewohnheitsmäßig Grund und Boden bearbeitet und Vieh züchtet und hält; dies unter der Bedingung, dass die gesamte Arbeitsleistung der bäuerlichen Familie wenigstens ein Drittel des für die Bearbeitung des Bodens und die Haltung des Viehs notwendigen Arbeitsaufwandes beträgt. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss vom Landesamt für bäuerliches Eigentum attestiert werden.“

(9) Nach Artikel 6/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel III

Aufsicht und Ersatzmaßnahmen“

(10) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel IV

Verschiedene Bestimmungen“

(11) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Frist für die Aufhebung wird nur einmal ausgesetzt, wenn die Landesregierung vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte und Informationen. Die Maßnahmen verfallen, wenn das Komitee oder das Verwaltungsorgan die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.“

(12) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Bewirtschaftungs- und Verwaltungsformen)

1. Die Gemeinnutzungsgüter laut Artikel 11 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, können aufgrund der einschlägigen Bestimmungen verpachtet, in Konzession gegeben oder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verkauft werden.

2. Die Gemeinnutzungsgüter laut Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, deren von der zuständigen Behörde aufgrund der Wald- und Weidepläne oder der Waldkartei festgelegte Zehnjahreshiebsatz 50 m³ im Jahr nicht übersteigt, können in das amtliche Verzeichnis der Gemeinschaften laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, eingetragen und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen verwaltet werden.

3. Bei Auflösung der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter bleibt den Berechtigten das Recht auf Nutzung und auf Mitsprache bei der Verwaltung der Güter weiterhin gewährleistet.

4. Bei geringfügigen Einnahmen kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter auf die Erstellung eines Haushaltes, wie er von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, verzichten und ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Kriterien fest.

5. Der Schatzmeister kann dem Verwaltungsorgan für die Gemeinnutzungsgüter auf dessen Antrag, dem der entsprechende Beschluss beigelegt ist, Vorschüsse gewähren. Die Höhe der Vorschüsse darf drei Zwölftel der laufenden Einnahmen, die im vorletzten Jahr festgestellt worden sind, nicht überschreiten.“

(13) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel V

Ausübung der Verwaltungsbefugnisse betreffend die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten“

(14) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel V folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/ter (Verwaltungsbefugnisse)

1. Die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Regionalkommissar für die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten zugeteilten Verwaltungsbefugnisse werden vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat wahrgenommen; die entsprechenden Maßnahmen sind endgültig und bilden den Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung.“

(15) Nach Artikel 9/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art.9/quater (Verweis auf andere Rechtsvorschriften)

1. Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Titel geregelt ist, werden, sofern vereinbar, das Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, und die entsprechende Durchführungsverordnung, die mit königlichem Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332, erlassen wurde, angewandt. Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, findet nicht Anwendung.

2. Alles was nicht in den Landesbestimmungen und in den obgenannten Staatsbestimmungen enthalten ist, wird, sofern vereinbar, aufgrund der geltenden Wahl- und Gemeindeordnung geregelt. Die verbleibenden Angelegenheiten, für welche die Wahl- und Gemeindeordnung nicht anwendbar ist, werden mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Landesrates geregelt.“

(16) Nach Artikel 9/quater des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel VI

Schluss- und Übergangsbestimmungen“

(17) Nach Artikel 9/quater des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel VI folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/quinquies (Anwendungsbereich) - 1. Alle Bestimmungen betreffend die Gemeinnutzungsgüter werden auch für die mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter angewandt.“

V. TITEL
Landwirtschaft

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, „ Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst“)

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Genbank Südtirol)

1. Bei der Landesabteilung land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen wird eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten, die vom Aussterben bedroht sind, errichtet. Sie umfasst auch Samen- und Saatgut. Sie hat die Aufgabe, Pflanzensorten durch geeignete Initiativen zu sammeln, einzulagern und periodisch zu kontrollieren, deren phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben und zu beschreiben sowie die genetisch festgelegten Eigenschaften zu erforschen und Marker zu definieren.

2. Die Landesregierung kann auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, „Gutachtenüber Vorhaben in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Elektrifizierung der ländlichen Gebiete“)

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Abgegeben wird das Gutachten laut den Absätzen 1 und 2 von:

  1. dem zuständigen Abteilungsdirektor bei Bauarbeiten, Lieferungen oder anderen Vorhaben mit veranschlagten Kosten von nicht mehr als 1.500.000 Euro,
  2. der Fachkommission laut Artikel 2 bei Bauarbeiten, Lieferungen und anderen Vorhaben mit veranschlagten Kosten von über 1.500.000 Euro.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, betreffend „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Nach Artikel 5/octies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 5/nonies (Kompostierungsanlagen) - 1. In Bioabfallkompostierungsanlagen, in welchen in Anwendung der Bestimmungen bezüglich der getrennten Müllsammlung primär biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Europäische Abfallkennziffer EAK 200108) zu Kompost verarbeitet werden, darf als technologisches Hilfsmittel dem Bioabfall anteilsmäßig bis zu fünf Prozent Gülle und Magen-Darm-Inhalt von Wiederkäuern und Equiden beigemischt werden, sofern nicht die epidemiologische Situation in Südtirol bezüglich der übertragbaren Krankheiten besondere, von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Maßnahmen erfordert. Diese Anlagen sind von der Anerkennung laut Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, in geltender Fassung, ausgenommen.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)

(1) In Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: “Wenn sich der Amtstierarzt laut Artikel 11 Absatz 3 bei gefährlichen Hunden nicht für die Euthanasie sondern für einen Wiedererziehungskurs entscheidet, gehen die entsprechenden Ausgaben zu Lasten des letzten verantwortlichen Hundehalters.“

(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Tiere, die vorübergehend von Einrichtungen laut Artikel 3 Absatz 3 in Obhut genommen und nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum abgeholt werden, das mit der Direktion der Einrichtung vereinbart worden ist, gelten in jeder Hinsicht als an die Einrichtung abgetreten. Dieselbe Regelung findet auch für Tiere Anwendung, die innerhalb einer Einrichtung ausgesetzt werden. Der letzte im diesbezüglichen Melderegister aufscheinende Halter ist verpflichtet, der Einrichtung die Haltungsspesen bis zur Weitervermittlung des Tieres oder bis zu dessen Tod rückzuvergüten.“

(3) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält der letzte Satz folgende Fassung: “Ebenso kann die Höhe des Beitrages für die Sterilisation oder Kastration von in Tierheimen oder Hundezwingern untergebrachten Hunden und Katzen sowie für deren Impfung bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben betragen.”

(4) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird wie folgt ersetzt:

„1. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien festgelegt, an die man sich bei der Obhut von Tieren halten muss. Die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung geltende Anlage bleibt bis zum Erlass der Durchführungsverordnung in Kraft.“

(5) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Tiere, die von Personen gehalten werden, denen die Haltung im Sinne dieses Gesetzes oder anderer einschlägiger Bestimmungen untersagt ist, werden im Sinne von Absatz 2 konfisziert.“

(6) Nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„g) von 100,00 Euro für die erste Verletzung der Vorschrift, die Hunde nicht herumstreunen zu lassen; im Wiederholungsfall werden die Strafen laut Buchstabe f) angewandt,

h) von 150,00 Euro bis 1.500,00 Euro, wer die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen an den von ihm gehaltenen Tieren nicht ermöglicht.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte“)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“.

(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung)

1. Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.“

(3) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung :

„Art. 2 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

1. Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften, die in Südtirol hergestellt werden. Bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft ohne GVO-Eigenschaften werden nur Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften eingesetzt.

2. Für dieses Gesetzes gelten als Lebensmittel und Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften, in der Folge Lebensmittel und Futtermittel „ohne Gentechnik“ genannt, jene, die:

  1. nicht aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen und keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
  2. nicht aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden,
  3. keine Bestandteile oder Zusatzstoffe enthalten, welche aus oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden und der Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Organismen unterliegen,
  4. ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt werden,
  5. nicht aus Kreuzungen gentechnisch veränderter Organismen oder aus Kreuzungen gentechnisch veränderter mit unveränderten Organismen hervorgehen.

3. Zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO sowie von Erzeugnissen aus und durch GVO bleibt außer Betracht, sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann.“

(4) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Kennzeichnung)

1. Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können nach Ermächtigung durch das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.

2. Der entsprechende Antrag wird an das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik gerichtet und muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Erklärung betreffend die Bestandteile des Produkts (technische Beschreibung),
  2. Beschreibung des Produktionsverfahrens,
  3. Attestate oder Erklärungen betreffend die „ohne GVO“-Eigenschaft aller Zutaten und Hilfsstoffe sowie der eingesetzten Kulturen.

3. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik verleiht dem Antragsteller für einen Zeitraum von vier Jahren das Recht, die Lebensmittel mit dem Kennzeichen „ohne Gentechnik“ zu versehen.

4. Der Antragsteller hat Änderungen des Lebensmittels in Bezug auf die Voraussetzungen unverzüglich der Landesagentur für Umwelt mitzuteilen und, wenn das Produkt den Voraussetzungen nicht mehr entspricht, die Kennzeichnung des Produkts zu unterlassen.

5. Erfüllt das Lebensmittel die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht mehr, so wird das Recht zur Kennzeichnung desselben widerrufen.”

(5) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Produktprüfung)

1. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik überprüft die im Ansuchen angeführten Angaben und die Produkte, für die das Kennzeichen „ohne Gentechnik“ beantragt wird.

2. Zum Zweck dieser Überprüfung kann das Komitee auch die Durchführung spezifischer Laboranalysen verlangen, welche von den Labors der Landesagentur für Umwelt oder von anderen anerkannten Labors vorgenommen werden. Diese Analysen sind kostenpflichtig.

3. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik kann den tierärztlichen Diensten oder den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Durchführung von spezifischen amtlichen Kontrollen zwecks Überprüfung der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorschlagen.“

(6) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Komitee für die Produkte ohne Gentechnik)

1. Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik hat die Aufgabe, die Ansuchen laut Artikel 3 und die Beschwerden zu bearbeiten. Es wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das für die Umwelt zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  2. einer Person, die das für die Gesundheit zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  3. einer Person, die das für die Landwirtschaft zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  4. einer Person, die das für den landestierärztlichen Dienst zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder der Landesrätin namhaft gemacht wird,
  5. einer Person in Vertretung der Verbraucherzentrale,
  6. einer Person in Vertretung der Lebensmittelbranche, die von der Handelskammer Bozen namhaft gemacht wird,
  7. einer Person in Vertretung der landwirtschaftlichen Produzenten, welche von der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung namhaft gemacht wird.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für Produkte ohne Gentechnik ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.“

(7) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Fütterung mit Futtermitteln ohne GVO-Eigenschaften)

1. Lebensmittel tierischer Herkunft können nur dann gemäß Artikel 3 gekennzeichnet werden, wenn die betreffenden Tiere mit Futtermitteln ohne Gentechnik gefüttert werden. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten wird. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.

2. Für die Kennzeichnung von Futtermitteln finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften“.“

(8) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in welchen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlautes kennzeichnet, ohne das entsprechende Recht verliehen bekommen zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 15.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  2. wer im Antrag laut Artikel 3 Absatz 2 falsche Angaben macht oder wer entgegen der Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 4 es unterlässt, eine Änderung des Produktes in Bezug auf die Voraussetzungen mitzuteilen, oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft,
  3. wer nach dem Widerruf oder Verfall des Kennzeichnungsrechts ein Produkt weiterhin mit dem Kennzeichen oder dem Wortlaut laut den Artikeln 3 und 6 kennzeichnet, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.

2. Für die Feststellung und die Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und die Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig.“

(9) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Übergangsbestimmung)

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Lager vorhandenen Restbestände an Verpackungsmaterial mit dem nach den vorher geltenden Bestimmungen autorisierten Kennzeichen oder Logo können noch aufgebraucht werden.“

(10) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Inkrafttreten)

1. Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens laut den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft.“

Art. 16 (Verwaltungsübertretungen, die keine irreversiblen Schäden bewirken)

(1) Fehlt die in Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. November 2007, Nr. 193, vorgeschriebene Dokumentation oder ist sie unvollständig, so stellt dies eine Übertretung dar, die keine irreversiblen Schäden bewirkt. Die Übertretung wird folglich gemäß den Verfahrensvorschriften geahndet, die im Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, vorgesehen sind.

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Artikel 21 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung.“

(2) Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Titels des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung. Der Schlichtungsversuch ist vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen Südtirol durchzuführen.“

(3) Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„b) einem, auch pensionierten, Richter/einer, auch pensionierten, Richterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts vorgeschlagen wird,“

(4) Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Bestimmungen der abgeänderten Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2 finden auch auf Verfahren Anwendung, die noch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen sind.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, “Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Für Betriebe, welche Schweine für den familiären Eigenbedarf halten, wird die Registrierungspflicht in der staatlichen Viehdatenbank laut den geltenden Bestimmungen vom Verkäufer der Schweine oder von einem von ihm Bevollmächtigten wahrgenommen. Falls die Schlachtung der Schweine nicht gemeldet wird, werden diese von amtswegen als geschlachtet angesehen und Ende Februar des auf die Eintragung folgenden Jahres von der staatlichen Datenbank gelöscht.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 83, „Maßnahmen bei Notfällen in der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 83, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Handelt es sich um die Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, wird die Richtigkeit der im Ansuchen enthaltenen Angaben von Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt.“

VI. TITEL
Vermögen

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 20/quater des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 20/quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften) - 1. Die Landesverwaltung, die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, welche die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.“

VII. TITEL
Raumordnung

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach dem ersten Satz von Artikel 22/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die Landesregierung kann nach Vorlage einer Prioritätenliste durch den Rat der Gemeinden die genannte Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.“

(2) Artikel 44/ter Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für dort erzeugte Produkte und in Südtirol hergestellte Fleisch- und Wurstwaren, deren Hauptrohware von landwirtschaftlichen Betrieben Südtirols stammt, sowie weitere von landwirtschaftlichen Betrieben im Land erzeugte Nahrungsmittel, die entweder das Qualitätszeichen tragen oder zu den von der Landesregierung festgelegten landestypischen Nahrungsmitteln gehören; diese Bestimmung gilt auch für die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu 100 Prozent kontrollierten Gesellschaften, auf die auch die bereits bestehenden Einzelhandelstätigkeiten übertragen werden können. Die Verkaufsfläche darf nicht größer sein als jene, die für kleine Einzelhandelsgeschäfte vorgesehen ist;“

(3) Artikel 68 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 68 (Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze)

1. Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze unterliegen keinem allgemeinen Verbot im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes und können ohne landschaftliche Genehmigung und ohne Baukonzession nach vorheriger Baubeginnmeldung angebracht werden. Diese Meldung ist gebühren- und abgabenfrei. Die Landesregierung legt nach Einholen von Gutachten, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes erstellt wurden, die zulässigen Farben sowie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infrastrukturen fest.

2. Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in denen zum Schutze des Landschaftsbildes das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen verboten ist. Im entsprechenden Gemeinderatsbeschluss werden diese Gebiete kartografisch abgegrenzt. Die Abgrenzung wird nicht in den Bauleitplan und nicht in den Landschaftsplan eingetragen. Der Bürgermeister teilt vor Beschlussfassung den Eigentümern der betroffenen Flächen die Inhalte der Beschlussvorlage mit. Die Mitteilungspflicht der Gemeinde beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Diese können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine schriftliche Stellungnahme in der Gemeinde abgeben.

3. Sofern eine entsprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird, hat die Gemeinde dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Rücksprache mit der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.

4. In folgenden Fällen verhängt der Bürgermeister oder der zuständige Gemeindereferent Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 0,5 Euro bis zu 1 Euro pro m²:

  1. für das Anbringen von andersfarbigen Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen oder die Missachtung der von der Landesregierung festgelegten Abstände zu öffentlichen Infrastrukturen;
  2. für die Verletzung der vom Gemeinderat im Sinne des Absatzes 2 festgelegten Verbote.

5. Der Zuwiderhandelnde ist zudem verpflichtet, die widerrechtlich angebrachten Hagelnetze, Kulturschutzfolien oder Kulturschutznetze innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu entfernen. Wenn diese Netze oder Folien nicht innerhalb der oben genannten Frist entfernt werden, erfolgt dies von Amts wegen durch die gebietsmäßig zuständige Gemeinde auf Kosten des Zuwiderhandelnden.“

(4) Nach Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen des Bürgermeisters, die auf architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen fußen, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das im Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehene Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen.“

(5) Im Artikel 107 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Worte „Industrielle Viehhaltungsbetriebe“ durch das Wort „Viehhandelsbetriebe“ ersetzt.

(6) Der Vorspann von Artikel 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„13/bis. In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden:“

VIII. TITEL
Aufhebungen

Art. 22 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. die Artikel 6, 7, 9, 10 und 11 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung;
  2. das Landesgesetz vom 24. Dezember 1970, Nr. 29, in geltender Fassung;
  3. der Abschnitt I des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, in geltender Fassung;
  4. Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung;
  5. Artikel 43 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung;
  6. Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Jänner 2011, Nr. 1;
  7. Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung;
  8. Artikel 66 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 23 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Ausgaben für das Haushaltsjahr 2011 mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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