(1) Zugang zu den Sozialdiensten haben ausländische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt im Landesgebiet. Der Zugang zu den Diensten wird zusätzlich in den Bereichsbestimmungen geregelt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes gleicher Maßnahmen bei gleichen Bedürfnissen und der Zielsetzungen der Prävention und der Beseitigung von Notlagen und sozialer Ausgrenzung.
(2) Für den Zugang zu Leistungen finanzieller Art müssen ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-Eu-Staaten einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Südtirol nachweisen.
(3) Aufgrund des besonderen Zweckes und der Natur der erbrachten Leistungen kann für die Leistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, von den Bereichsbestimmungen eine geringere Wohnsitz- und Aufenthaltsdauer als jene laut Absatz 2 vorgesehen werden.
(4) Das Land gewährleistet die Grundleistungen, welche die staatliche Gesetzgebung im gesamten Staatsgebiet vorsieht, unter anderem die Leistungen zugunsten von Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung.