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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelungdes Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Am Ende von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für jeden Gesundheitsbezirk muss ein Direktor einer komplexen Struktur gewählt werden.“

(2) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 21 (Department für Gesundheitsvorsorge)

1. Beim Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen ist das Department für Gesundheitsvorsorge errichtet, dem ein technisches Komitee vorsteht.

2. Aufgabe des Departments für Gesundheitsvorsorge ist es, die Risikofaktoren ausfindig zu machen, die für die Gesundheit der Bevölkerung schädlich sein könnten, und diesen entgegenzuwirken, insbesondere für jene Bevölkerungsgruppen, die diesen vermehrt ausgesetzt sind.

3. Unter Beachtung der fachlichen und funktionellen Unabhängigkeit der einzelnen Dienste des Sanitätsbetriebes der autonomen Provinz Bozen, ist das Department wie folgt zusammengesetzt:

  1. Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  2. Dienst für Arbeitsmedizin,
  3. Dienst für Sportmedizin,
  4. Dienst für Diät und klinische Ernährung,
  5. Pneumologischer Dienst,
  6. Tierärztlicher Dienst,
  7. Sektion für Umweltmedizin.

4. Die Landesregierung legt die Ziele, die Zuständigkeiten und das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge fest.“

(3) Artikel 31-bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 31/bis (Einführung von Registern von bedeutendem gesundheitlichen Interesse)

1. Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, werden folgende Register eingeführt:

  1. Tumorregister,
  2. Register der seltenen Krankheiten,
  3. Register der Todesursachen,
  4. Diabetesregister,
  5. Register der implantierbaren Vorrichtungen,
  6. Register der Gelenksprothesen,
  7. Register der vaskulären Herzkrankheiten,
  8. Register der zerebro-vaskulären Krankheiten.

2. Zu Studien- und Forschungszwecken im medizinischen, biomedizinischen und epidemiologischen Bereich werden in den Registern laut Absatz 1 unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes meldeamtliche und gesundheitliche Daten von Personen gesammelt, die von den entsprechenden Krankheiten betroffen sind.

3. Mit Durchführungsverordnung, die in Abstimmung mit dem Gutachten der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 20 und 154 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassen wird, werden die Typen von sensiblen Daten, die durchführbaren Verarbeitungsvorgänge, der spezifische Zweck eines jeden in Absatz 1 angeführten Registers, die Rechtsträger, die Zugriff zum Register haben, und die Daten, in die sie einsehen können, sowie die Maßnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz der Daten festgelegt.

4. Die Verarbeitung der Daten, die für die Schaffung der Register verwendet werden, muss in jedem Fall die Grundsätze der Notwendigkeit, der Zugehörigkeit, der Vollständigkeit und der nicht über das notwendige Maß hinausgehenden Daten laut Artikel 3, 11 und 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, berücksichtigen.“

(4) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 32/bis (Medikamentöse Nachbehandlung von Patienten)

1. Die Landesregierung kann die Fälle festlegen, in denen zur Gewährleistung der Betreuungskontinuität eine medikamentöse Nachbehandlung in österreichischen Universitätskliniken oder öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, die mit der Autonomen Provinz Bozen vertragsgebunden sind, möglich ist.“

(5) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Unter die Leistungen, die laut Absatz 1 vergütet werden können, fallen auch jene, die von Zahnärzten erbracht werden, die zur Berufsausübung befähigt und im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, und die fachärztlichen Visiten, die von Krankenhausärzten privat außerhalb der öffentlichen und konventionierten Strukturen durchgeführt werden.“

(6) Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

4. Die Vergütung der fachärztlichen ambulanten Leistungen erfolgt durch den Sanitätsbetrieb. Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen, die Höhe der vergütbaren Beträge.“

(7) Nach Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

i) einem Vertreter der Privatkliniken.”

(8) Artikel 42 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

7. Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Sanitätsbauten, Basismedizin und -pädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmann für Sanitätsbauten, einen Vertreter der praktischen Ärzte und einen Vertreter der frei gewählten Kinderärzte ergänzt; der jeweilige Vertreter wird im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Stimmrechtbeigezogen. Ist der freiberuflich tätige Arzt, welcher Mitglied des Komitees ist, ein Basisarzt oder ein Basiskinderarzt, wird das Komitee nicht mit einem Arzt dieser Fachbereiche ergänzt.“

(9) Artikel 45/bis Absatz 3 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

o) fünf Vertretern des klinischen Bereiches der Bezirke, davon einem Facharzt im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit und einem Vertreter der Grundversorgungskrankenhäuser.“

(10) Die Übergangsbestimmung laut Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, ist für die Dauer von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlängert.

(11) Die Aufträge laut Artikel 65-quinquies Absatz 16 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, können für die Dauer von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlängert werden. Die ärztlichen Direktoren der Grundversorgungskrankenhäuser hängen funktionell und organisatorisch von den ärztlichen Direktoren der jeweiligen Schwerpunktkrankenhäuser des entsprechenden Gesundheitsbezirkes ab.

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