In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 1 (Zielsetzung des Gesetzes)

1. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Gesundheitsbetriebes, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, inder Folge als Landesgesetz zur Neuregelung bezeichnet.”

(2) Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhalten folgende Fassung:

6. Der Jahreshaushaltsvoranschlag ist ökonomischer Natur und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogrammes und Budgets aus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

7. Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:

  1. den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
  2. dem Bericht des Generaldirektors,
  3. dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer.

8. Der Jahreshaushaltsvoranschlag wird nach den Mustern gemäß Buchhaltungsrichtlinien laut Artikel 10 erstellt.”

(3) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 5 (Fristen für die Genehmigung und Vollstreckbarkeit)

1. Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen.

2. Der allgemeine Dreijahresplan des Betriebes und der Jahreshaushaltsvoranschlag werden vom Generaldirektor bis zum 31. Dezember des Jahres genehmigt, das dem vorausgeht, auf das sie sich beziehen.

3. Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht, auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen.”

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung)

1. Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Grundsätze des Zivilgesetzbuches, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG), übernommen mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 1991, Nr. 127, ingeltender Fassung, sowie die von der Landesregierung festgelegten Vorschriften zu befolgen.”

(5) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

2. Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen:

  1. die Bilanzmuster,
  2. den Kontenplan,
  3. den Inhalt und die Struktur der Dokumentation, aus welcher der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht,
  4. den Inhalt und die Form des Anhanges,
  5. die Inhalte und die Struktur des Jahresberichtes über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes,
  6. die Kriterien zur Bewertung der Bilanzposten,
  7. die Richtlinien und die Modalitäten für die Abschreibungen,
  8. die Modalitäten für die Führung und Aufbewahrung der Pflichtbücher,
  9. all das, was zur Homogenisierung der Instrumente und Modalitäten der allgemeinen Buchhaltung des Betriebes zweckdienlich ist.”