(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Verzeichnis der Meisterberufe sowie die betreffenden Berufsbilder laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21, in geltender Fassung, werden übernommen und in der Folge mit den fehlenden Berufen ergänzt.
(2) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Mechaniker" oder "Kfz-Elektriker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen.
(3) Mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" werden auch jene Personen im Handelsregister eingetragen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes als Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin oder als Kfz-Elektriker bzw. Kfz-Elektrikerin haben.
(4) Bis zur Festlegung des Berufsbildes eines Kfz-Technikers bzw. einer Kfz-Technikerin ist für die Durchführung der periodischen Fahrzeugprüfungen neben der Eintragung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Karosseriebauer" auch die Eintragung mit den Tätigkeiten "Kfz-Elektriker", "Kfz-Mechaniker" und "Reifendienst" erforderlich.
(5) Die von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen 24 Monate Berufserfahrung werden angepasst, sofern neue EU- oder staatliche Bestimmungen eine andere Dauer von Berufserfahrung festlegen sollten.
(6) Den Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Beruf laut dem 2. Titel ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. 61)
(6/bis) Den Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen sind, werden die der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ entsprechenden beruflichen Voraussetzungen anerkannt. Die Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 2016, Nr. 154, und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“, „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ im Handelsregister eingetragen haben, müssen innerhalb 30. September 2023 die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ nachweisen, bei sonstiger Löschung der Tätigkeit aus dem Handelsregister. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Gärtner“, „Instandhaltung von Gärten und Parkanlagen“ oder „Ziergärtner“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Grünraumpfleger“ eingetragen. 62)
(7) Im Falle der Übernahme der Führung oder der Inhaberschaft einer Bäckerei sind die mit der Person, die den Betrieb übergibt, bis zum dritten Grad verwandten oder in gerader Linie verschwägerten Personen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Nachweis der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 38 befreit.
(8) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen werden innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz den Bestimmungen der Artikel 39 und 40 angepasst.
(9) Für die Neueinstufung der Handwerksunternehmen, die im Handelsregister als Handwerksunternehmen mit handwerklicher Nebentätigkeit laut Artikel 6 Absatz 3 eingetragen werden, wird eine Frist von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt.
(10) Zur Erstellung des Verzeichnisses laut Artikel 9 Absatz 1 übermittelt die Handelskammer der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verzeichnis der eingetragenen Handwerkstätigkeiten.
(11) Die geltende Kaminkehrerordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62, in geltender Fassung, wird übernommen.
(12)63)
(13) Die Eintragungen im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, bleiben weiterhin aufrecht.
(14) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel gemeinsam mit den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes die Auswirkungen des Gesetzes und insbesondere jener Bestimmungen, die die handwerklichen Tätigkeiten und das Handwerksunternehmen definieren.
(15) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit "Kfz-Techniker" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit "Kfz-Mechatroniker/KFZ-Mechatronikerin" eingetragen. 64)
(16) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Anbringer/Anbringerin von künstlichen Fingernägeln" eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Nageldesigner/Nageldesignerin" eingetragen. 64)
(17) 65)
(18) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Karosseriebauer/Karosseriebauerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ eingetragen. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifendienst“ eingetragen. 66)
(19) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 12 wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen. 67)
(20) Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker/ Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnikerin“ eingetragen. 68)
(21) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung den Beruf „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ ausüben und im Handelsregister entsprechend eingetragen sind, bleiben mit dieser Bezeichnung eingetragen. Die Konformitätserklärung darf aber nur von einem Unternehmen ausgestellt werden, das die Befähigung für alle in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Anlagen hat. 69)
(22) Bis zum 31. Dezember 2022 finden die Artikel 32 Absatz 1/bis Buchstabe b) und 38 Absatz 1/bis, in geltender Fassung, in der vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 11. Januar 2021, Nr. 1, gültigen Fassung für all jene Personen weiterhin Anwendung, die bis zum 30. Juni 2021 einen Ausbildungslehrgang für die Tätigkeit als Nageldesigner/Nageldesignerin oder als Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h) und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) besucht haben. 70)