(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23-bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.
(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 5) die Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen. 19)