(1) Um Situationen von Wassermangel zu begegnen, wird bei der Landesagentur für Umwelt 5) eine Kommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:
- dem Direktor der Landesagentur für Umwelt, 5) der den Vorsitz innehat,
- dem Direktor des Landesamtes für Gewässernutzung,
- einem Vertreter der Landesumweltagentur,
- einem Amtsdirektor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
- einem Amtsdirektor der Landesabteilung Landwirtschaft,
- einem Vertreter der Gemeinden des vom Wassernotstand betroffenen Einzugsgebietes.
(2) Im Fall von Wassernotständen schlägt die Kommission dem Landeshauptmann die Einzugsgebiete vor, für welche der Wassernotstand ausgerufen werden soll.
(3) Während des Wassernotstandes ergreift die Kommission folgende Maßnahmen um, in der Reihenfolge, die öffentliche Trinkwasserversorgung, die private Trinkwasserversorgung und die Bewässerung zu gewährleisten:
- Reduzierung der Restwassermengen,
- Reduzierung oder Einstellen von Wasserableitungen,
- Vorschreiben von Benutzungsturnussen,
- Umleiten von Wassermengen und Verwendung der auch für andere Zwecke gespeicherten Wasservolumen, auch von Speicherbecken außerhalb des betroffenen Einzugsgebietes,
- Nutzung neuer Bezugsquellen.
(4) Die Maßnahmen laut Absatz 3 können sowohl betrieblicher als auch baulicher Art sein. Die betrieblichen Maßnahmen setzt der jeweilige Wasserkonzessionär um, bauliche Maßnahmen werden vom Nutznießer der Maßnahmen vorgenommen. Nach Beendigung des Notstandes muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, außer es wird auf Antrag des Interessierten eine reguläre Konzession oder Ermächtigung ausgestellt.
(5) Nach Beendigung des Notstandes informiert der Vorsitzende der Kommission den Landeshauptmann, der den Notstand aufhebt.
(6) Zeichnet sich in bestimmten Landesteilen ein vorzeitiger Vegetationsbeginn ab, lassen sich zudem eine erhöhte Bodentrockenheit feststellen und/oder sind Frostphänomene zu erwarten, so kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau auf Ansuchen des Versuchszentrums Laimburg für bestimmte Gebiete den Ableitungsbeginn zur Inbetriebnahme der Wasserableitungen für die Bewässerung/Frostberegnung vorziehen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Ableitungen, die vorab gemäß den Bedürfnissen des Umweltschutzes und der Qualitätsziele der Gewässer von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegt wurden; alle übrigen Vorschriften des Konzessionsdekretes bleiben aufrecht. 29)